Rz. 19

Im Fall der atypischen Unterbeteiligung wird der Unterbeteiligte hingegen wirtschaftlich an der Substanz des Hauptanteils beteiligt, d.h. er partizipiert anteilig an der Wertentwicklung der Hauptbeteiligung mit der Folge, dass bei Beendigung der Unterbeteiligungsgesellschaft neben dem Anspruch auf Rückzahlung der nominellen Kapitaleinlage auch einer auf die anteiligen offenen bzw. stillen Reserven besteht.[29]

 

Rz. 20

Neben der vorerwähnten Substanzbeteiligung werden auch folgende Konstellationen als atypische Unterbeteiligung bezeichnet:

Dem Unterbeteiligten stehen laut Unterbeteiligungsvertrag maßgebliche Geschäftsführungs- und/oder Weisungsrechte im Hinblick auf das Unterbeteiligungsverhältnis zu.[30]
Im Unterbeteiligungsvertrag werden Mitspracherechte des Unterbeteiligten bei Maßnahmen auf der Ebene der Hauptgesellschaft (Kapitalerhöhungen, Kündigung oder Änderung des Gesellschaftsvertrages) begründet.

Die Einräumung von derartigen Mitwirkungsrechten kann im Einzelfall eine Verletzung des Hauptgesellschaftsvertrags darstellen mit den daraus folgenden Konsequenzen für den Hauptgesellschafter. Zu beachten ist zudem, dass die getroffenen Vereinbarungen grundsätzlich nur inter partes, d.h. ausschließlich im Unterbeteiligungsverhältnis, wirken. Sie können jedoch im Außenverhältnis dadurch verstärkt werden, dass der Hauptbeteiligte den Unterbeteiligten mit der Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte in der Hauptgesellschaft bevollmächtigt bzw. ihm mit Zustimmung der Mitgesellschafter der Hauptgesellschaft sogar Kontroll- und/oder Geschäftsführungsbefugnisse in der Hauptgesellschaft einräumt. Der Unterbeteiligte erlangt in diesem Fall eine gesellschafterähnlich ausgestaltete Rechtsposition in der Hauptgesellschaft, so dass er dieser gegenüber auch der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht unterliegt.[31]

[29] Vgl. Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, § 30 Rn 30.17; MüKo-HGB/K. Schmidt, § 230 Rn 208.
[30] Vgl. Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, § 30 Rn 30.18.
[31] Vgl. Mühlhaus, ErbStB 2009, 277 f.; Schlitt/Bortfeld, in: Reichert, GmbH & Co. KG, § 40 Rn 25 f.

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