Rz. 90

Ausschließlich die Tätigkeiten des Hauptgesellschafters bzw. der Hauptgesellschaft können einen Gewerbebetrieb bilden. Nur sie können Schuldner der Gewerbesteuer sein. Die Unterbeteiligten unterhalten nach h.M. keinen Gewerbebetrieb.[159] Es ist daher lediglich der Gewerbeertrag des Hauptgesellschafters zu ermitteln. Eine andere Ansicht knüpft das Vorliegen eines Gewerbebetriebs nach dem GewStG an den Gewerbebetriebsbegriff nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG an, der generell auch auf mitunternehmerische Innengesellschaften Anwendung findet und damit folglich auch auf atypische Unterbeteiligungen.[160] Im Ergebnis dürften beide Ansichten zu einem ähnlichen wirtschaftlichen Ergebnis gelangen, da bei Bejahung der Gewerbesteuerpflicht die Hinzurechnungs- bzw. Kürzungsvorschriften gemäß § 8 Nr. 8 bzw. § 9 Nr. 2 GewStG anzuwenden sind. Aufgrund des Entstehens einer doppelstöckigen Struktur ist die Errichtung und die Beendigung einer atypischen Unterbeteiligung verlustschädlich i.S.v. § 10 GewStG. Typische Unterbeteiligungen werden gewerbesteuerlich wie typisch stille Beteiligungen gewertet. Der Gewinnanteil des Unterbeteiligten wird als Sonderbetriebsausgabe abgezogen und anschließend nach § 8 Nr. 1 lit. c GewStG i.V.m. § 36 Abs. 5a GewStG wieder hinzugerechnet. Eine Hinzurechnung unterbleibt jedoch, soweit die Summe aller Hinzurechnungen 100.000 EUR nicht übersteigt (Hinzurechnungsfreibetrag).[161] Bei Bestehen einer Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil, der zum Privatvermögen des Hauptbeteiligten zählt, löst die Unterteilung keine gewerbesteuerlichen Folgen aus.[162]

[159] Vgl. Selder, in: Glanegger/Güroff, § 5 GewStG Rn 11, Haas, GStB 2004, 406.
[160] Kraus, Die mitunternehmerische Innengesellschaft in der Gewerbesteuer, S. 111 f.
[161] Vgl. Jacobs/Scheffler/Spengel, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, S. 349 f.
[162] Jacobs/Scheffler/Spengel, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, S. 349 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge