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Ausschließlich die Tätigkeiten des Hauptgesellschafters bzw. der Hauptgesellschaft können einen Gewerbebetrieb bilden. Nur sie können Schuldner der Gewerbesteuer sein. Die Unterbeteiligten unterhalten nach h.M. keinen Gewerbebetrieb.[159] Es ist daher lediglich der Gewerbeertrag des Hauptgesellschafters zu ermitteln. Eine andere Ansicht knüpft das Vorliegen eines Gewerbebetriebs nach dem GewStG an den Gewerbebetriebsbegriff nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG an, der generell auch auf mitunternehmerische Innengesellschaften Anwendung findet und damit folglich auch auf atypische Unterbeteiligungen.[160] Im Ergebnis dürften beide Ansichten zu einem ähnlichen wirtschaftlichen Ergebnis gelangen, da bei Bejahung der Gewerbesteuerpflicht die Hinzurechnungs- bzw. Kürzungsvorschriften gemäß § 8 Nr. 8 bzw. § 9 Nr. 2 GewStG anzuwenden sind. Aufgrund des Entstehens einer doppelstöckigen Struktur ist die Errichtung und die Beendigung einer atypischen Unterbeteiligung verlustschädlich i.S.v. § 10 GewStG. Typische Unterbeteiligungen werden gewerbesteuerlich wie typisch stille Beteiligungen gewertet. Der Gewinnanteil des Unterbeteiligten wird als Sonderbetriebsausgabe abgezogen und anschließend nach § 8 Nr. 1 lit. c GewStG i.V.m. § 36 Abs. 5a GewStG wieder hinzugerechnet. Eine Hinzurechnung unterbleibt jedoch, soweit die Summe aller Hinzurechnungen 100.000 EUR nicht übersteigt (Hinzurechnungsfreibetrag).[161] Bei Bestehen einer Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil, der zum Privatvermögen des Hauptbeteiligten zählt, löst die Unterteilung keine gewerbesteuerlichen Folgen aus.[162]
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