Rz. 29

Hatte der Anwalt den Auftrag, zunächst Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, richtet sich die Vergütung sowohl für das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren (Nr. 3335 VV) als auch für das Hauptsacheverfahren (Nrn. 3100 VV ff.) nach bisherigem Recht, wenn der Auftrag vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist. Das gilt auch dann, wenn dem Anwalt zunächst nur der Auftrag für das Verfahrenskostenhilfeverfahren erteilt worden ist und nur bedingt für den Fall der Verfahrenskostenhilfebewilligung auch der Verfahrensauftrag.[7] Ein Großteil der Rechtsprechung sieht dies anders und stellt auf den Zeitpunkt der Bewilligung bzw. Beiordnung ab.[8] Das ist jedoch unzutreffend (siehe auch Rdn 11) "Bedingter Auftrag".

 

Beispiel 26: Verfahrenskostenhilfeauftrag mit unbedingtem Auftrag zur Hauptsache

Der Anwalt war im Mai 2013 beauftragt worden, einen Antrag auf Unterhalt einzureichen und gleichzeitig dafür Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Im August 2013 wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Anwalt beigeordnet.

Dieser Fall ist unstreitig. Der Auftrag zur Hauptsache ist vor dem 1.8.2013 erteilt worden, so dass der Anwalt seine Vergütung nach altem Recht erhält.[9] Für das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren ist wegen § 16 Nr. 2 RVG keine gesonderte Vergütung angefallen, so dass sich insoweit die Frage des anzuwendenden Rechts nicht stellt.

 

Beispiel 27: Verfahrenskostenhilfeauftrag und bedingter Auftrag zur Hauptsache

Der Anwalt war im Mai 2013 beauftragt worden, für einen Antrag auf Unterhalt Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Nur für den Fall, dass Verfahrenskostenhilfe bewilligt werde, sollte der Anwalt dann auch den Antrag auf Unterhalt einreichen. Im August 2013 wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Anwalt beigeordnet.

Für die Vergütung im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfebewilligung erhält der Anwalt die Vergütung nach altem Recht, da der Auftrag vor dem 1.8.2013 erteilt worden ist.

Die Bedingung zur Antragseinreichung ist zwar erst nach dem 31.7.2013 eingetreten, so dass man annehmen könnte, es gelte hierfür neues Recht. Zu berücksichtigten ist jedoch, dass mit Eintritt der Bedingung keine neue Angelegenheit ausgelöst worden ist. Vielmehr ist der ursprüngliche Auftrag lediglich erweitert worden. Das folgt aus § 16 Nr. 2 RVG, wonach das (vorgeschaltete) Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren bereits zum Rechtszug gehört. Es liegt daher faktisch nur eine Erweiterung des ursprünglichen Auftrags vor, so dass es beim alten Recht bleibt (siehe dazu auch Rdn 11, Beispiel 6).

[7] OLG Köln AGS 2005, 448 = OLGR 2005, 586; OLG Zweibrücken AGS 2006, 81; LG Berlin AGS 2005, 403; OLG Koblenz AGS 2006, 183 m. Anm. N. Schneider = Rpfleger 2006, 200 = JurBüro 2006, 198 = RVGreport 2006, 100 = FamRZ 2006, 638.
[8] OLG Dresden AGS 2007, 625 = OLGR 2006, 706 = FamRZ 2006, 1671 = NJ 2007, 319; KG AGS 2006, 79 = RVGreport 2005, 380; AG Tempelhof-Kreuzberg JurBüro 2005, 365.
[9] OLG Saarbrücken AGS 2014, 275 m. Anm. Thiel = MDR 2014, 932 = RVGreport 2014, 310 = NZFam 2014, 711.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge