Rz. 24

Im Scheidungsverbundverfahren erhält der Anwalt die Gebühren jeweils nur einmal. Das gesamte Verbundverfahren bildet gebührenrechtlich eine einzige Angelegenheit (§ 16 Nr. 4 RVG). Die jeweiligen Gebühren sind daher aus den nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG zusammengerechneten Werten von Ehe- und Folgesachen zu berechnen. Daher gilt für das gesamte Verbundverfahren altes Recht, wenn der Auftrag vor dem 1.8.2013 erteilt worden ist. Auch für Folgesachen, zu denen der Anwalt den Auftrag erst nach dem 31.7.2013 erhalten hat, gilt das bisherige Gebührenrecht.[6]

 

Beispiel 21: Verbundverfahren und Folgesache

Die Scheidung war im April 2013 eingereicht worden. Im November 2013 ist die Folgesache Zugewinn anhängig gemacht worden.

Das gesamte Verbundverfahren ist eine Angelegenheit (§ 16 Nr. 4 RVG), so dass durchweg altes Recht gilt.

 

Rz. 25

Werden gesonderte Verfahren anhängig gemacht, die nicht zum Verbund zählen, z.B. Trennungsunterhalt, oder werden einstweilige Anordnungsverfahren eingeleitet, ist die Anwendung des jeweiligen Gebührenrechts für die isolierten Verfahren gesondert zu prüfen.

 

Beispiel 22: Verbundverfahren und isoliertes Verfahren

Die Scheidung ist im April 2013 eingereicht worden. Im Oktober 2013 ist ein Verfahren auf Trennungsunterhalt eingereicht worden.

Das Trennungsunterhaltsverfahren ist eine eigene Angelegenheit. Für das Verbundverfahren gilt altes Recht, für das Unterhaltsverfahren gilt dagegen neues Recht.

 

Rz. 26

Wird eine Folgesache abgetrennt, so dass sie zum selbstständigen isolierten Verfahren wird, dann kann für das abgetrennte Verfahren u.U. neues Recht gelten.

 

Beispiel 23: Verbundverfahren und Abtrennung

Die Scheidung war im April 2013 eingereicht worden. Später ist das Sorgerecht als Folgesache anhängig gemacht und im Dezember 2014 abgetrennt worden.

a) Die Folgesache Sorgerecht war im Juni 2013 eingereicht worden.

b) Die Folgesache Sorgerecht war im September 2013 eingereicht worden.

In beiden Fällen ist die Folgesache Sorgerecht mit der Abtrennung gem. § 137 Abs. 5 S. 2, Abs. 3 FamFG zum isolierten Verfahren geworden. Jetzt ist die Auftragserteilung maßgebend. Während im Fall a) für das abgetrennte Verfahren altes Recht gilt, ist im Fall b) nach neuem Recht abzurechnen.

 

Rz. 27

Wird ein zunächst isoliert geführtes Verfahren in den Verbund aufgenommen, und richtet sich eines der Verfahren nach altem Recht, dann gilt für das gesamte Verfahren altes Recht (§ 60 Abs. 2 RVG), wobei auch hier nach den Grundsätzen der Abrechnung bei Verbindung die einmal entstandenen Gebühren erhalten bleiben.

 

Beispiel 24: Aufnahme in den Verbund

Im Juni 2013 war ein Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge eingereicht worden. Im August 2013 wurde dann der Scheidungsantrag eingereicht und das Sorgerechtsverfahren nach § 137 Abs. 3 FamFG als Folgesache in den Verbund aufgenommen. Die Werte im Verbundverfahren werden wie folgt festgesetzt: Ehesache 6.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 1.800,00 EUR, Umgangsrecht 1.200,00 EUR.

Das Verbundverfahren richtet sich in diesem Fall nach altem Recht. Allerdings hat der Anwalt auch hier wiederum ein Wahlrecht, ob er getrennt oder gemeinsam abrechnet. Bei getrennter Abrechnung kann er die Verfahrensgebühr des Verbundverfahrens nach neuem Recht berechnen und die Verfahrensgebühr des isolierten Sorgerechtsverfahrens nach dem höheren Wert des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

 
I. Getrennte Abrechnung
a) Isoliertes Sorgerechtsverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG a.F.   245,70 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 265,70 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   50,48 EUR
Gesamt   316,18 EUR
b) Verbundverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG n.F.   592,80 EUR
  (Wert 7.800,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 13 RVG a.F.   538,80 EUR
  (Wert: 9.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.151,60 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   218,80 EUR
Gesamt   1.370,40 EUR
II. Gemeinsame Abrechnung Verbundverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG a.F.   583,70 EUR
  (Wert: 9.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 13 RVG a.F.   538,80 EUR
  (Wert: 9.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.142,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   217,08 EUR
Gesamt   1.359,58 EUR

Die getrennte Abrechnung ist auch hier günstiger.

[6] OLG Düsseldorf JurBüro 1996, 253; OLG Nürnberg RVGreport 2005, 220.

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