Rz. 5

Bei einem Anwaltswechsel kann der neue Anwalt, sofern er nach dem Stichtag beauftragt worden ist, nach neuem Recht abrechnen.[2]

 

Rz. 6

Nach der Rspr. sind in diesem Fall allerdings nur die Kosten nach altem Recht zu erstatten, wenn der Anwaltswechsel nicht ausnahmsweise notwendig war.[3]

 

Beispiel 1: Anwaltswechsel

Anwalt A hatte für die Antragstellerin im Mai 2013 einen Antrag auf Unterhalt beim FamG eingereicht. Im Oktober 2014 hatte Anwalt A das Mandat niedergelegt, so dass die Antragstellerin nunmehr Anwalt B beauftragt hat.

Für Anwalt A gilt altes Recht, da er vor der Änderung des RVG beauftragt worden war. Für Anwalt B gilt dagegen bereits neues Recht, da ihm der Auftrag erst nach der Änderung des RVG erteilt worden ist. Dass er ein "Altmandat" übernommen hat, ist insoweit unerheblich.

Zu erstatten sein soll nur die Vergütung nach altem Recht, was jedoch unzutreffend ist. Nach § 91 Abs. 2 ZPO werden zwar nur die Kosten "eines" Anwalts erstattet. Es ist jedoch nicht davon die Rede, dass dies der "erste" Anwalt sein muss.

[2] OLG München MDR 1995, 967 = OLGR 1995, 264 = JurBüro 1995, 415; OLG Nürnberg JurBüro 1995 475.
[3] OLG München JurBüro 1989, 977 = KTS 1989, 449 = MDR 1989, 460; LG Duisburg AGS 2005, 446 m. Anm. Schons und N. Schneider.

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