Rz. 2

Das Übergangsrecht ergibt sich für die Anwaltsvergütung aus § 60 RVG. Wie in allen Übergangsfällen gilt auch hier, dass es grundsätzlich auf den Tag der unbedingten Auftragserteilung zur Erledigung derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG ankommt, bzw. auf den Tag der Beiordnung (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG). Vereinfacht ausgedrückt:

Ist dem Anwalt der Auftrag vor dem 1.8.2013 erteilt worden oder ist er vor diesem Tag beigeordnet worden, dann gilt nach wie vor noch altes Recht.
Ist der Anwalt nach dem 31.7.2013 beauftragt oder beigeordnet worden, gilt bereits neues Recht.
 

Rz. 3

Zu beachten ist, dass auf die Auftragserteilung oder Beiordnung zur jeweiligen Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG abzustellen ist. Dies kann dazu führen, dass sich während eines laufenden Mandats das zugrunde liegende Recht ändert, wenn eine neue Angelegenheit beginnt. Dies ist insbesondere in Anrechnungsfällen zu beachten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge