Rz. 206

Dieser Ausschluss betrifft Ansprüche, die durch einen Mangel im Betrieb des Versicherungsnehmers (z.B. mangelnde Schnittstellenkontrolle) entstanden sind, dessen Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist der Versicherer unter Ankündigung der Rechtsfolgen (Risikoausschluss) verlangt hat. Dieser Risikoausschluss stellt eine verhüllte Obliegenheit dar,[219] denn er steht im Zusammenhang mit der Obliegenheit aus Ziff. 7.1.8 DTV-VHV 2003/2011, wonach es dem Versicherungsnehmer obliegt, Schnittstellenkontrollen beim Übergang von Gütern von einer Rechtsperson auf eine andere durchzuführen und zu dokumentieren. Da Ziff. 6.15 DTV-VHV 2003/2011 im Wesentlichen auf das Verhalten des Versicherungsnehmers abstellt, liegt eine bloß formal als Risikoausschluss formulierte, mithin verhüllte, Obliegenheit vor. Der Versicherer wird deshalb nur im Rahmen der Ziff. 7.3 DTV-VHV 2003/2011 in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers von seiner Ersatzpflicht frei.

[219] Vgl. BK/Schwintowski, § 6 Rn 22 – 25; Römer/Langheid/Rixecker, § 28 Rn 12.

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