Rz. 239

Dem Versicherungsnehmer obliegt es nach Ziff. 7.2.5 DTV-VHV 2003/2011, sich auf Verlangen und Kosten des Versicherers auf einen Prozess mit dem Anspruchsteller einzulassen und dem Versicherer die Prozessführung zu übertragen. Nicht erfasst von dieser Ziffer wird die außergerichtliche Abwehr von Haftpflichtansprüchen. Den Versicherungsnehmer trifft diese Obliegenheit auch dann, wenn die Deckungssumme nicht ausreicht, nicht aber, soweit der Versicherer den Deckungsschutz versagt. Im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer besteht eine Geschäftsführungsbefugnis. Der Versicherer kann alle mit der Schadenregulierung zu treffenden Maßnahmen ergreifen, also auch Vergleiche schließen oder den Anspruch anerkennen. Er hat dabei aber die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren. Ist der Anspruch höher als die Versicherungsleistung oder besteht eine Aufrechnungsmöglichkeit, hat er sich mit dem Versicherungsnehmer abzustimmen und dessen Interessen zu berücksichtigen.

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