1. Mehrsteuer
Rz. 6
Hat der Geschädigte die Schadenersatzrenten als Einkommen zu versteuern, hat der Ersatzpflichtige für den dem Erwerb zuzuordnenden Schadenersatz auch denjenigen Steuerbetrag zu erstatten, mit dem die Finanzverwaltung den Verletzten belastet, sobald ihm der Schadenersatzpflichtige den zu versteuernden Teil des Nettoverdienstausfallschadens ersetzt hat.[4] Zu ersetzen ist allerdings nur die (anteilige) Mehrsteuer,[5] die auf den erstatteten Betrag entfällt, und nicht die gesamte Steuerlast.
2. Berechnungsgrundlage
Rz. 7
Zu ersetzen ist nach der Rechtsprechung nur derjenige Steuerbetrag, der sich ergäbe, würde der Verletzte allein steuerlich veranlagt.[6] Die Art und Weise, wie sich Eheleute steuerlich eingerichtet haben, darf sich nicht zum Nachteil des Ersatzpflichtigen auswirken. Vorteile, die in Wahrheit nur für das Einkommen des nicht verletzten, aber höher verdienenden Ehegatten bestehen, dürfen nicht dem Schädiger angelastet werden. Der Schädiger ist nur verpflichtet, diejenigen Steuern auf den zu leistenden Schadenersatz zu zahlen, die auf das Einkommen der Verletzten entfallen.[7] Unberücksichtigt bleiben dabei auch Fremdeinnahmen (z.B. Einnahmen aus Aktien, Immobilien pp.).
Rz. 8
Zu einer Unterhaltsrente hat der BGH[8] hervorgehoben, dass die konkrete Steuerbelastung zu ermitteln sei: Im zugrunde liegenden Fall war damit für die ersten 2 Jahre der Witwe noch der Splittingtarif steuerrechtlich zuzubilligen; danach war die – konkret zu bestimmende Steuermehrbelastung – der (teureren) Grundtabelle zu entnehmen.
Rz. 9
Erzielten sowohl die unmittelbar verletzte Person als auch zugleich sein Ehegatte zu versteuernde Einkünfte (Doppelverdienerehe), ist zunächst die auf das Familieneinkommen zu entrichtende Steuer zu ermitteln, sodann das Verhältnis der beiden Bruttoeinkommen (der Ehegatten) zueinander zu errechnen und entsprechend diesem Verhältnis dann der relative hypothetische Steueranteil beim Verletzten anzusetzen (Beispiel 4.3, siehe § 4 Rn 319).
3. Steuerschraube
Rz. 10
Der Ersatz des Steuerbetrags ist eine nach § 24 Nr. 1 lit. a EStG zu versteuernde Einnahme, so dass nunmehr eine "Steuerschraube" einsetzen kann: Jeder weitere Ersatz der im jeweiligen Folgejahr anfallenden Steuer löst seinerseits wieder eine Steuerpflicht aus.[9] Sicher vermeiden kann man diese Steuerschraube nur durch eine vorherige Einbeziehung der auf die Abfindung entfallenden Steuer in den Abfindungsbetrag. Die Zahlung der Steuer obliegt dann dem Anspruchsberechtigten ohne Nachforderungsrecht gegenüber dem Ersatzpflichtigen (was in der Abfindungserklärung gegebenenfalls festzuhalten wäre).[10]
4. Einbindung des Finanzamts
Rz. 11
Gerade bei Selbstständigen kann sich empfehlen, hinsichtlich der steuerrechtlichen Seite der Schadenersatzabwicklung das zuständige Finanzamt bereits vor Zahlung der Abfindungs- oder Schadensumme mit einzubeziehen und die bedeutsamen Fragen mit diesem vorab zu klären und abzustimmen.
Rz. 12
Gerade das Problem der Steuerschraube lässt s...
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