Rz. 22
Hinweis
Vgl. auch die Ausführungen unten (siehe Rn 93 ff.).
Rz. 23
Nach § 3 EStG sind u.a. steuerfrei:
▪ | Bar- und Sachleistungen der Kranken-, Pflege-[21] und gesetzlichen Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1 lit. a EStG).[22] |
▪ | Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind einerseits Betriebsausgaben, andererseits sind die Versicherungsleistungen aber steuerfrei.[23] |
▪ | Sachleistungen sowie Kinder-, Pflegeversicherungs- und Krankenversicherungszuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung, Übergangsgeld nach dem SGB VI (§ 3 Nrn. 1, 14 EStG); |
▪ | Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosenhilfe, ALG II, Unterhaltsgeld sowie die übrigen Leistungen nach dem SGB III (AFG), soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger gewährt werden (§ 3 Nr. 2, 2a, 2b EStG). |
Rz. 24
Die Steuerfreiheit dieser Leistungen ist zugunsten des ersatzpflichtigen Schuldners zu berücksichtigen. Bei einigen Leistungen ist der steuerrechtliche Progressionsvorbehalt zu beachten.
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