Rz. 92
Hinweis
Vgl. hierzu auch die Ausführungen oben (siehe Rn 23 ff.).
Rz. 93
Zu den auf einen Schadenersatzanspruch des Geschädigten anzurechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat.[78] Bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile muss auch berücksichtigt werden, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadenersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamts,[79] sei es durch eine Besteuerung der Schadenersatzleistung.[80]
Rz. 94
Zunächst trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich eine Ausgleichung von Vorteilen ergibt.[81] Allerdings trifft den Geschädigten eine sekundäre Darlegungslast, die auf dem Umstand beruht, dass allein er Zugang zu der Frage hat, welche Steuervorteile sich für ihn ergeben.[82]
Rz. 95
Steuererleichterungen sind bei der Schadenbemessung zugunsten des Schädigers nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie dazu dienen, eine sonst gegebene steuerliche Schlechterstellung des Geschädigten zu vermeiden.[83]
I. Steuervorteile beim Verletzten
Rz. 96
Zugunsten eines Schadenersatzpflichtigen sind nicht zu berücksichtigen (mit der Folge, dass der Steuervorteil beim Geschädigten verbleibt):
▪ | Pauschalbetrag für Körperbehinderte[84] (§ 33b EStG),[85] |
▪ | Ermäßigung des Steuertarifes infolge Verzögerung in der Schadenersatzleistung,[86] |
▪ | Verjährung der Steuerschuld,[87] |
▪ | Steuerermäßigung nach § 34 I, II Nr. 2 EStG a.F. für Kapitalentschädigung.[88] |
Rz. 97
Verwendet ein Geschädigter Schadenzahlungen zur vorzeitigen Tilgung eines Baukredites, so dass Zinsen für diesen Kredit steuerlich nicht mehr absetzbar sind, ist diese steuerliche Veränderung bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens unberücksichtigt zu lassen.[89]
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