a) Steuerfreie Einnahmen

 

Rz. 22

 

Hinweis

Vgl. auch die Ausführungen unten (siehe Rn 93 ff.).

 

Rz. 23

Nach § 3 EStG sind u.a. steuerfrei:

Bar- und Sachleistungen der Kranken-, Pflege-[21] und gesetzlichen Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1 lit. a EStG).[22]
Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind einerseits Betriebsausgaben, andererseits sind die Versicherungsleistungen aber steuerfrei.[23]
Sachleistungen sowie Kinder-, Pflegeversicherungs- und Krankenversicherungszuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung, Übergangsgeld nach dem SGB VI (§ 3 Nrn. 1, 14 EStG);
Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosenhilfe, ALG II, Unterhaltsgeld sowie die übrigen Leistungen nach dem SGB III (AFG), soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger gewährt werden (§ 3 Nr. 2, 2a, 2b EStG).
 

Rz. 24

Die Steuerfreiheit dieser Leistungen ist zugunsten des ersatzpflichtigen Schuldners zu berücksichtigen. Bei einigen Leistungen ist der steuerrechtliche Progressionsvorbehalt zu beachten.

[21] Nach § 3 Nr. 36 EStG sind steuerfrei die Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.
[22] BFH v. 26.11.2008 – X R 53/06 – BB 2009, 411 = BFHE 223, 435 = BStBl II 2009, 376 = DB 2009, 937 = NJW 2009, 2080 (Einbeziehung des Krankengeldes, das ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter erhält, in den Progressionsvorbehalt nach § 32b I Nr. 1 lit. b EStG ist verfassungsgemäß).
[23] OFD Magdeburg, Verfügung v. 9.7.2004 – S 2144 – 33 – St 211 – DB 2004, 2191 = DStR 2004, 1607 = Versicherungswirtschaft 2008, 1372.

b) Einmalige Leistungen

 

Rz. 25

Schadenersatzansprüche können (gänzlich oder in Teilbereichen) durch Einmalzahlung abgefunden werden. Diese Abfindung ist steuerfrei, wenn und soweit es sich nicht um den Ersatz entgangener Einnahmen handelt.[24]

 

Rz. 26

Nach §§ 2 I, 24 Nr. 1 lit. a EStG unterliegen (nur) "Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen", der Steuerpflicht. Entschädigungen als Ersatz in diesem Sinne können bei allen Einkunftsarten in Betracht kommen[25] und erfassen auch die Leistungen aufgrund haftpflichtrechtlicher Bestimmungen.

 

Rz. 27

§ 22 Nr. 1 EStG gestaltet das Objekt "Einkommen" in der Weise aus, dass die Erwerbsgrundlage unvermindert erhalten bleibt; erfasst wird von der Einkommensteuer grundsätzlich nur ein "erzielter" Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Der Besteuerungstatbestand des § 22 Nr. 1 EStG ist deshalb regelmäßig nur dann erfüllt, wenn die Leistungen andere steuerbare Einnahmen ersetzen, im Falle der Korrespondenz (Realsplittung, dauernde Last) unabhängig von der Geltung eines allgemeinen Prinzips, sowie in Fällen, in denen die Zahlungen einen Zinsanteil enthalten. Eine Steuerbarkeit wegen der äußeren Form kennt das Einkommensteuerrecht nicht. Ist eine Leistung als Einmalzahlung nicht steuerbar, wird sie es nicht dadurch, dass sie als zeitlich gestreckt vereinbart wird.[26]

 

Rz. 28

Zahlungen auf Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten (Ersatz von Krankheitskosten, insbesondere Selbstbeteiligungen), vermehrte Bedürfnisse, Ausfall im Haushalt, Unterhalt und Beerdigungskosten sind nicht steuerpflichtig (im Einzelnen siehe Rn 32 ff.).

 

Rz. 29

Erhält ein Steuerpflichtiger von einem Haftpflichtigen aufgrund eines Vergleiches eine Entschädigung wegen entgehender und entgangener Einnahmen, für aufgewendete Heilbehandlungskosten sowie Schmerzensgeld, kann (wenn der Vergleich nichts über die Abgeltung der einzelnen Schadenpositionen aussagt) die Finanzverwaltung die Aufteilung der Abfindungssumme schätzen.[27]

[24] Siehe OLG München v. 18.9.1998 – 10 U 5352/97 – NZV 1999, 513 = r+s 1999, 417 (Anm. Lemcke) (BGH hat die Revision nicht angenommen, Beschl. v. 6.7.1999 – VI ZR 352/98 –).
[25] BFH v. 26.5.1965 – I 84/63 U – BFHE 82, 645 = BStBl III 1965, 480; BFH v. 17.12.1959 – IV 223/58 U – BFHE 70, 195 = NJW 1960, 839 = BStBl III 1960, 72.
[26] BFH v. 26.11.2008 – X R 31/07 – BFHE 223, 471 = DB 2009, 485 = DStrE 2009, 205 = FamRZ 2009, 424 = jurisPR-VerkR 4/2009, Anm. 1 (Anm. Jahnke) = NJW 2009, 1229 = NJW-Spezial 2009, 171 = SP 2009, 142; BFH v. 31.7.2002 – X R 39/01 – BFH/NV 2002, 1575 = HFR 2002, 1082.

c) Wiederkehrende Leistungen (periodische Zahlungsweise)

 

Rz. 30

Schadenersatzrenten sind bei periodischer Zahlungsweise (siehe § 22 Nr. 1 EStG) vom Empfänger (dem Geschädigten) als Einkommen zu versteuern, es sei denn, bei einmaliger Leistung wäre die Ersatzleistung nicht steuerbar.[28]

 

Rz. 31

Allein die periodische Zahlungsweise bestimmt aber nicht die Steuerbarkeit einer Zahlung. Für die steuerliche Behandlung kommt es vielmehr darauf an, ob es möglich ist, die Schadenrente einer bestimmten Einkunftsart des EStG zuzuordnen.

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