Rz. 59
Gehört zum Nachlass nur Privatvermögen, ist dessen Veräußerung einkommensteuerrechtlich nur dann relevant, wenn die besonderen Sachverhalte der §§ 17, 23 EStG oder § 21 UmwStG vorliegen. Diese sind oben näher erläutert (siehe Rdn 51).
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