Rz. 51

Wie bereits beim Vorliegen von Betriebsvermögen stellt die Erbauseinandersetzung unter Zahlung einer Abfindung als Spitzenausgleich insoweit einen entgeltlichen Vorgang dar. Der zahlende Miterbe hat in Höhe der Anzahlung Anschaffungskosten[65] und der Zahlungsempfänger einen Veräußerungserlös. Führt der Veräußerungserlös zu einem Gewinn, ist dieser abweichend von der Regelung beim Betriebsvermögen allerdings nur dann steuerbar, wenn die Voraussetzungen der §§ 17, 23 EStG oder § 21 UmwStG vorliegen.[66]

[65] BMF v. 14.3.2006 – IV B 2 – S-2242 – 7/06 Rn 26.
[66] BMF v. 14.3.2006 – IV B 2 – S-2242 – 7/06 Rn 27.

(1) § 17 EStG

 

Rz. 52

Hiernach kann ein Veräußerungsgewinn steuerbar sein, wenn es sich um die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften handelt, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt war.

 

Beispiel 11 des BMF-Schreibens vom 14.3.2006

Erblasser E, zu dessen Privatvermögen eine 50 %ige Beteiligung an einer GmbH gehörte, wird von A und B beerbt. Im Zuge der Erbauseinandersetzung erhält A die gesamte Beteiligung gegen Ausgleichung an B für dessen hälftigen Anteil.

A erlangt – auf der Grundlage getrennter Rechtsgeschäfte – die Beteiligung zum einen i.H.v. ½ (25 %) in Erfüllung seines erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs entsprechend § 11d EStDV und zum anderen bezüglich des Mehrempfangs entgeltlich von B. B erzielt in Höhe der Ausgleichszahlung einen Veräußerungserlös, der im Rahmen des § 17 EStG anzusetzen ist.

A führt die Anschaffungskosten des Erblassers zur Hälfte, nämlich für die auf ihn entfallende 25 %ige Beteiligung fort; im Übrigen ist die Zahlung des A für die von B erhaltene 25 %ige Beteiligung als Anschaffungskosten anzusehen.

(2) § 23 EStG

 

Rz. 53

Eine Steuerbarkeit gem. § 23 EStG (Besteuerung der sog. Spekulationsgewinne) tritt ein, wenn der Veräußerer den Gegenstand bei Grundstücken noch nicht zehn Jahre und bei anderen Wirtschaftsgütern nicht mehr als zwei Jahre gehalten hatte. Maßgeblich ist der Zeitraum seit Anschaffung des Wirtschaftsguts, wobei bei unentgeltlicher Übertragung die Haltezeit des Rechtsvorgängers zu berücksichtigen ist. Bei der Erbauseinandersetzung wird es daher regelmäßig auf die Haltezeit des Erblassers ankommen.

(3) § 21 UmwStG

 

Rz. 54

Bei § 21 UmwStG kommt es zu einer Besteuerung von Veräußerungsgewinnen an Anteilen von Kapitalgesellschaften, die steuerverhaftet sind. Diese Verhaftung resultiert aus der Entstehung des Anteils. Regelmäßig werden solche Anteile im Wege der Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung mittels eingebrachten Betriebsvermögens ohne Aufdeckung der stillen Reserven geschaffen (einbringungsgeborene Anteile). Zur Sicherstellung der Besteuerung der bei der Einbringung nicht aufgedeckten stillen Reserven ist die spätere Besteuerung des Veräußerungsgewinns aus solchen Anteilen erforderlich. Nach Reduzierung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG von ursprünglich 25 % auf nunmehr 1 % wird allerdings bei den meisten einbringungsgeborenen Anteilen auch eine Besteuerung gem. § 17 EStG (ein)greifen.

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