Rz. 19

Soweit eine Einkunftsquelle durch Sachvermächtnis übertragen wird, bleibt die Erbengemeinschaft nach Auffassung der Finanzverwaltung Bezieher der Erträge aus der Einkunftsquelle, bis die Übertragung tatsächlich durchgeführt ist. Eine Rückwirkung lässt die Finanzverwaltung nicht zu.[29] Der im BMF-Schreiben vom 14.3.2006 genannte Ausnahmefall[30] ist ein Sonderfall, der in der Praxis regelmäßig nicht vorkommen wird. Denn der Vermächtnisnehmer muss bereits vor Erfüllung des Vermächtnisses die wirtschaftliche Sachherrschaft über die Einkunftsquelle erhalten haben und tatsächlich in der Weise ausüben, dass er die Erbengemeinschaft auf Dauer von der Einwirkung auf die Einkunftsquelle wirtschaftlich ausschließen kann.

Die Rechtsprechung lässt eine rückwirkende Zurechnung der Einkünfte aus einer durch Sachvermächtnis zu übertragenden Einkunftsquelle jedenfalls dann zu, wenn sich die Erfüllung des Vermächtnisses aufgrund von Unklarheiten der erbrechtlichen Fragen verzögert hat.[31]

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