Rz. 93

Die Einkommensteuerbescheide der Ehegatten bei Zusammenveranlagung werden gem. § 155 Abs. 3 S. 1 AO zusammengefasst, sodass nur ein Bescheidschriftstück für beide Bescheide ergeht. Es handelt sich inhaltlich weiterhin um zwei einzelne Steuerbescheide.[115]

Verstirbt ein Ehegatte, richtet sich der zusammengefasste Bescheid zum einen an den überlebenden Ehegatten und zum anderen an die Erbengemeinschaft, in der der überlebende Ehegatte wiederum Miterbe sein kann und es ergehen zwei einzelne Bescheide mit den jeweiligen Adressierungen.

 

Rz. 94

Die gezahlten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer werden den Ehegatten als Gesamtschuldner der Einkommensteuer jeweils hälftig zugerechnet. Dies gilt selbst dann, wenn ein Ehegatte nach dem Tod des anderen die Vorauszahlungen weiterhin leistet. Auch aus diesen Vorauszahlungen resultierende Erstattungsansprüche werden je zur Hälfte auf den überlebenden Ehegatten und die Erben verteilt.[116][117]

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