Rz. 17

Erfolgt eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall, müssen die Einkünfte nicht einheitlich und gesondert festgestellt werden, sondern können direkt einem Miterben zugeordnet werden, wenn die Einkunftsquelle von diesem Miterben übernommen wird und die Miterben bei der Auseinandersetzung vereinbaren, dass die Einkünfte aus der übernommenen Einkunftsquelle dem Miterben von Anfang an zuzurechnen sind.[26] Die Vereinbarung muss eine klare und rechtlich bindende Regelung über die Auseinandersetzung und ihre Modalitäten enthalten und den Übergang von Nutzungen und Lasten für die von ihr betroffenen Wirtschaftsgüter auf den Zeitpunkt des Erbfalls festlegen. Die Vereinbarung muss auch tatsächlich durchgeführt werden. Wertfindungen können auch noch nach der Sechs-Monatsfrist erfolgen.[27]

[26] BMF v. 14.3.2006 – IV B 2 – S-2242 – 7/06 Rn 8.
[27] BMF v. 14.3.2006 – IV B 2 – S-2242 – 7/06 Rn 9.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge