Rz. 33

Abzulehnen ist demgegenüber die vereinzelt geforderte zusätzliche Berücksichtigung von Aspekten wie der wirtschaftlichen Folgen, des Bestehens von Versicherungsschutz oder verwandtschaftlicher Beziehungen für die Abwägung. Denn das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes vermag das fehlende Verschulden des Beklagten nicht zu ersetzen. Der Versicherungsschutz wirkt grundsätzlich nicht anspruchsbegründend.[97] Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass sich die Versicherung nach der Haftung und nicht umgekehrt die Haftung nach der Versicherung richtet.[98] Dies darf nicht verwechselt werden mit der ausnahmsweisen Berücksichtigung derartiger Umstände im Rahmen der "Billigkeitsprüfung" bei der "spiegelbildlichen" Anwendung des § 829 BGB.[99]

[97] Vgl. BGHZ 23, 90, 99.
[99] Vgl. dazu oben Rdn 16.

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