Rz. 17
Da Haftungsbegründung und Haftungsbegrenzung miteinander korrespondieren, ist auch im Rahmen von § 254 BGB anerkanntermaßen § 829 BGB ebenfalls entsprechend anwendbar.[54] Erforderlich ist jedoch, dass die Billigkeit ausnahmsweise eine Mithaftung des Unzurechnungsfähigen gebietet, woran strenge Anforderungen zu stellen sind.[55] Daran wird eine Anwendung von § 829 BGB im Rahmen von § 254 BGB in der Regel scheitern.[56] Dies gilt insbesondere auch, weil richtiger Ansicht nach mit Blick auf das so genannte (versicherungsrechtliche) Trennungsprinzip das etwaige Bestehen jedenfalls einer freiwilligen (Haftpflicht-)Versicherung außer Betracht zu bleiben hat. Denn eine Eintrittspflicht des Versicherers folgt allenfalls einer solchen des Versicherungsnehmers/Versicherten, kann diese aber nicht selbst begründen.[57] Anderes gilt freilich, wo eine Versicherungspflicht besteht, die gerade dem Schutz etwaiger Geschädigter dienen soll.[58]
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