Rz. 17

Da Haftungsbegründung und Haftungsbegrenzung miteinander korrespondieren, ist auch im Rahmen von § 254 BGB anerkanntermaßen § 829 BGB ebenfalls entsprechend anwendbar.[54] Erforderlich ist jedoch, dass die Billigkeit ausnahmsweise eine Mithaftung des Unzurechnungsfähigen gebietet, woran strenge Anforderungen zu stellen sind.[55] Daran wird eine Anwendung von § 829 BGB im Rahmen von § 254 BGB in der Regel scheitern.[56] Dies gilt insbesondere auch, weil richtiger Ansicht nach mit Blick auf das so genannte (versicherungsrechtliche) Trennungsprinzip das etwaige Bestehen jedenfalls einer freiwilligen (Haftpflicht-)Versicherung außer Betracht zu bleiben hat. Denn eine Eintrittspflicht des Versicherers folgt allenfalls einer solchen des Versicherungsnehmers/Versicherten, kann diese aber nicht selbst begründen.[57] Anderes gilt freilich, wo eine Versicherungspflicht besteht, die gerade dem Schutz etwaiger Geschädigter dienen soll.[58]

[54] BGHZ 37, 102, 105; MüKo-BGB/Oetker, § 254 BGB, Rn 34 m.w.N.
[55] BGHZ 127, 186, 192 – juris Rn 23.
[56] § 254 BGB Rn 13.
[57] Vgl. BGHZ 76, 279 – juris Rn 21; KG, Urt. v. 31.10.1994 – 12 U 4031/93, NZV 1995, 109, 110; OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.11.1989 – 1 U 95/89, DAR 1990, 137; Oechsler, NJW 2009, 3185, 3188 m.w.N.
[58] BGHZ 76, 279, 283 – juris Rn 23; BGHZ 127, 186, 192 – juris Rn 21 ff.

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