Rz. 266

Außerhalb der family provision und einiger sozialistischer Erbrechte sind jedoch Pflichtteile zumeist quotenmäßig fixiert und auch güterrechtliche Auseinandersetzungen erfolgen nach fixen Regeln. Hier kann eine Anpassung im Wege einer durch das IPR geschaffenen Sachnorm erfolgen, nach der der Pflichtteilsberechtigte insgesamt nicht mehr, aber auch nicht weniger erhält, als ihm jede der beteiligten Rechtsordnungen, wäre sie allein anwendbar, gewähren würde. Die Rechte sind daher, je nach Sachlage, entweder auf das so ermittelte Höchstmaß zu kürzen bzw. auf das Mindestmaß zu erhöhen.[229] Diese Technik wird allgemein angewandt, um die sich aus der Kombination eines ausländischen Ehegattenerbrechts mit dem deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1371 Abs. 1 BGB) ergebenden Probleme zu lösen (siehe Rdn 200).[230]

[229] Siehe von Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht I, § 7 Rn 256; Staudinger/Mankowski, Art. 15 EGBGB Rn 378; Palandt/Thorn, Art. 15 EGBGB Rn 26. Für Kürzung allein im Erbstatut Schurig, IPRax 1990, 391; Soergel/Schurig, Art. 15 EGBGB Rn 39.
[230] Siehe auch LG Mosbach ZEV 1998, 490; Mäsch/Gotsche, ZErb 2007, 47.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge