Rz. 265
Zur Verminderung der Widersprüche durch Angleichung (Anpassung) sind zwei Wege denkbar: Die Lösung kann sich schon aus einer der beteiligten materiellen Rechtsordnungen ergeben, insbesondere wenn hier die Beteiligung ermessens- oder als Unterhaltsanspruch bedarfsabhängig ausgestaltet ist.
Die Berechnung der family provision an den überlebenden Ehegatten nach englischem Erbrecht im Beispiel 1 erfolgt nach Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung, ob der Erblasser für den Ehegatten "angemessene finanzielle Vorsorge" getroffen hat.[228] Soweit dieser bereits auf güterrechtlichem Wege ausreichend versorgt ist, entfällt wohl die "moralische Verpflichtung" des Erblassers zu erbrechtlichen Zuwendungen, ggf. wäre der Ertrag aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung anzurechnen.
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