Rz. 109

Gemäß Art. 36 Abs. 2 lit. a EUErbVO gilt jede Verweisung aufgrund Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit, in der der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Konkret bedeutet das, dass bei einer Verweisung aufgrund von Art. 21 EUErbVO (sei es unmittelbar, sei es aufgrund einer Verweisung in Art. 24, 25 EUErbVO etc.) der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers nicht nur in Bezug auf einen bestimmten Staat zu bestimmen ist, sondern dieser auch innerhalb eines bestimmten Staates auf eine bestimmte Gebietseinheit einzugrenzen ist. Die internationale Verweisung wird also in den interlokalen Bereich hinein "verlängert".

 

Rz. 110

Im Beispielsfall (Rdn 105) hatte der Erblasser in den USA seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Staate Kalifornien. Daher ist hier das Recht von Kalifornien anzuwenden. Noch vor Anwendung der materiellrechtlichen Regeln des kalifornischen Probate Code freilich sind die kalifornischen Erbkollisionsnormen daraufhin zu überprüfen, ob sie nicht eine Rückverweisung auf das deutsche Recht oder das Recht eines anderen Mitgliedstaates der EUErbVO aussprechen (Art. 34 Abs. 1 EUErbVO).

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