Rz. 104

In einigen Staaten ist das Erbrecht nicht einheitlich geregelt, sondern es gelten in einzelnen Landesteilen eigenständige Regelungen. Das betrifft in Europa z.B. das Vereinigte Königreich (England und Wales, Schottland, Nordirland) und Spanien (autonomes Recht in Aragon, Katalonien, Navarra, Galizien, im Baskenland und auf den Balearen sowie "gemeinspanisches Recht" in den übrigen Landesteilen), Bosnien-Herzegowina, früher auch die Föderation Serbien-Montenegro. Außereuropäische Beispiele sind die USA, Kanada, Australien, Mexiko und China. Nach Verweisung auf das Recht eines solchen Staates ist das einschlägige Sachrecht noch nicht ermittelt.

 

Rz. 105

 

Beispiel

Ein Deutscher verstirbt mit letztem Lebensmittelpunkt in San Diego. Aufgrund des letzten gewöhnlichen Aufenthalts in Kalifornien ist hier gem. Art. 21 Abs. 1 EUErbVO das Recht der USA anzuwenden. Damit stellt sich die Frage, welches Recht eines welchen der einzelnen US-Staaten anzuwenden ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge