Rz. 36

Diese Klausel dient vorrangig der Vermeidung der Unwirksamkeit des gesamten Vertrages bei einzelnen unwirksamen Klauseln (§ 139 BGB). Bei notariellen Verträgen hat sie geringere Bedeutung, da es zu den Amtspflichten des Notars gehört, den Parteiwillen in wirksamer Weise zu beurkunden. Verstöße hiergegen können zu Schadensersatzansprüchen der Parteien gegen den Notar führen.

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