Rz. 21

Die bestehenden Mietverhältnisse stellen bei Mietshäusern den wesentlichen Wertfaktor dar, an dem in der Regel auch der Kaufpreis bemessen ist. Aus diesem Grund ist es zweckmäßig, die Miethöhe genau zu definieren (Nettokaltmiete; Nebenkosten).

Bestehende Nebenabsprachen mit Mietern sind offenzulegen bzw. der Verkäufer muss erklären, dass solche Absprachen nicht bestehen.

Zuletzt sollte im Vertrag eine Erklärung des Verkäufers über folgende Punkte enthalten sein:

Rückstände von Mietzahlungen
Bestehende Streitigkeiten mit Mietern (Mietminderung, gerichtliche Auseinandersetzungen)
Bestehende Kautionen/Mieterdarlehen
Öffentliche Bindungen, behördliche Auflagen

Darüber hinaus sollte eine Freistellung des Käufers von früheren Ansprüchen der Mieter vereinbart werden. Eine Regelung über das Verfahren bei zwischenzeitlich frei werdenden Wohnungen ist empfehlenswert.

1. Anlagen zum Vertrag

 

Rz. 22

Der Vertrag sollte als Anlage eine Aufstellung über vorhandene Mietverträge, Wartungsverträge, sonstige laufende Verträge, Versicherungen etc. enthalten. Diese Verträge müssen im Original im Zuge der Übergabe an den Käufer übergeben werden.

2. Nutzungsgenehmigungen

 

Rz. 23

Soweit für die Nutzung der Objekte besondere behördliche Genehmigungen erforderlich sind, sollte das Vorliegen dieser Genehmigungen durch den Verkäufer versichert und die Genehmigungen (z.B. Zweckentfremdungsgenehmigung, Nutzungsgenehmigung für besondere Nutzungsarten) an den Käufer übergeben werden.

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