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Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages sollten die Parteien auf ihr Recht verzichten, eigene Anträge beim Grundbuchamt zu stellen. Dieser Verzicht hat jedoch nur schuldrechtlichen Charakter und stellt somit keine Sicherheit für die jeweils andere Partei des Vertrages dar, weil eine Bindung des Grundbuchamtes hieran nicht besteht. Es ist deshalb ausdrücklich vorzusehen, dass der Notar vor Kaufpreiszahlung Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften des Vertrages nur auszugsweise ohne die Auflassungserklärung erteilt und den Parteien bzw. dem Grundbuchamt zur Verfügung stellt, da ein böswilliger Käufer anderenfalls einen Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt selbst stellen könnte.

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