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Eine weitere – wenn auch nicht unproblematische – Ausnahme vom Formerfordernis stellt der Kaufvertrag über einen Gesellschaftsanteil an einer GbR dar, der auch dann nicht der notariellen Form bedarf, wenn das Gesellschaftsvermögen im Wesentlichen aus Grundbesitz besteht.[4] Die Veräußerung eines GbR-Anteils ist auch nicht grunderwerbsteuerpflichtig. Die Veräußerung von GbR-Anteilen kann jedoch als Umgehungsgeschäft angesehen werden, woraufhin sowohl eine Beurkundungspflicht als auch eine Grunderwerbsteuerpflicht eintreten kann.[5] Die zur Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Bewilligungen bedürfen aber in jedem Fall der Form des § 29 GBO. Nachdem die Rechtsfähigkeit der GbR und deren Grundbuchfähigkeit durch Entscheidungen des BGH und das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs festgeschrieben wurde, bestand zunächst große Unsicherheit über die Voraussetzungen der Eintragungen einer GbR im Grundbuch. Diese ist durch die Entscheidung des BGH vom 28.4.2011 beendet. Die GbR ist, immer aber unter Nennung ihrer Gesellschafter (Name, Geburtsdatum, ggf. Beruf und Wohnort) vorzumerken. Der BGH hat im Übrigen kürzlich beschlossen, dass aufgrund der Verweisung in § 54 Satz 1 BGB auf die Vorschriften über die GbR die Vorschrift des § 47 Abs. 2 GBO auf den nichtrechtsfähigen Verein anwendbar ist. Eine Grundbucheintragung nur unter seinem Namen ohne Nennung der Mitglieder würde sich mit der erforderlichen Publizität des Sachenrechts nicht vertragen und würde den Aufgaben des Grundbuchs widersprechen.

Für die Eintragung von Namen und Sitz der GbR besteht grundsätzlich keine Notwendigkeit.[6] In der Erwerbsurkunde sollte folgende Formulierung aufgenommen werden: "Der Verkäufer verkauft den Vertragsgegenstand an den Käufer, die XY-GbR, bestehend aus den alleinigen Gesellschaftern X, geb. …, wohnhaft … und Y, geb. …, wohnhaft …." Existieren mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit identischem Gesellschafterkreis, so sollten unterscheidungskräftige Namen gewählt werden. Ohne Anhaltspunkte hat das Grundbuchamt hierfür keinen Nachweis zu verlangen. Die Eintragung hat nach wie vor mit den Namen der Gesellschaften mit dem Zusatz "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" zu erfolgen. Der Beitritt eines Gesellschafters oder ein Gesellschaftswechsel nach Eintritt bedarf aber keiner neuen Auflassung.

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