Rz. 88

Setzten sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben und ihre Abkömmlinge zu Schlusserben ein, wird von einem "Berliner Testament" gesprochen. Der regelmäßig unbedachte Nachteil einer solchen letztwilligen Verfügung ist die aus einer Wechselbezüglichkeit folgende Bindungswirkung. Nach dem Tod des ersten Ehegatten kann der Überlebende die Schlusserbeneinsetzung nur noch mit Schwierigkeiten ändern. Kommt etwa durch eine Adoption oder Wiederheirat ein Pflichtteilsberechtigter hinzu, kann das gemeinschaftliche Testament angefochten werden. Eine unliebsame Folge kann der Wegfall der Alleinerbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten sein, womit u.U. ein lange zurückliegender Erbfall wieder aufgerollt werden muss. Ein ähnliches Ergebnis kann sich bei einer Ausschlagung der testamentarischen Erbeinsetzung ergeben, wenn keine testamentarischen Ersatzerben eintreten. Eine Alternative zur Anfechtung und Ausschlagung könnte der Zuwendungsverzicht gem. § 2352 BGB sein.[195]

[195] Vgl. auch Zimmermann, Verlust der Erbschaft, Rn 89.

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