Rz. 9

Umstritten ist, ob die Abfindung für einen Verzicht eine unentgeltliche Zuwendung ist oder den Verzicht zu einem entgeltlichen Vertrag macht.[7]

In einer Entscheidung im Jahr 1991 hatte der BGH über eine Anfechtung nach dem AnfG zu entscheiden.[8] Ein Pflichtteilsverzicht wurde in diesem Zusammenhang nicht als "Gegenleistung für die Übertragung wertvollen Grundbesitzes" gesehen. Mit der erbrechtlichen Problematik setzte sich der BGH aber nicht auseinander.[9] In einem Urteil aus dem Jahr 1985 hatte der BGH noch auf das uneinige Schrifttum verwiesen und die Frage ausdrücklich offengelassen.[10] Im Jahr 2008 entschied der BGH, dass ein Entgelt bzw. eine angemessene Abfindung für einen Erbverzicht nicht der Pflichtteilsergänzung unterliegt.[11] Ob dies auch auf den Pflichtteilsverzicht übertragen werden kann, war fraglich.

In seiner Entscheidung aus dem Jahr 2016 setzte sich der BGH mit der Problematik auseinander und stellte auf die Intention der Vertragspartner ab. In der Folge sei grundsätzlich eine Schenkung anzunehmen, wenn die Abfindung der Erberwartung ungefähr entspricht oder sie übersteigt.[12]

[7] Grundlegend Lange, in: FS Nottarp, S. 119.
[8] BGHZ 131, 383 = NJW 1991, 1610.
[9] Was auch Staudinger/Schotten, § 2348 Rn 124 bemängelt.

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