Rz. 67

Nach der Entscheidung des BVerfG im Jahr 2001[133] stellte der BGH im Jahr 2004[134] erste, später verfeinerte und ergänzte[135] Grundsätze für die Beurteilung von Regelungen in Eheverträgen auf.[136]

Prinzipiell dürfen Ehegatten die Fragen des Zugewinns, des nachehelichen Unterhalts und des Versorgungsausgleichs vertraglich regeln. Ist der Vertrag aber nicht "Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft", sondern spiegelt er "eine einseitige Dominanz eines Ehepartners" wider, hat dem der Staat durch eine richterliche Inhaltskontrolle "Grenzen zu setzen".[137] Um diese Vorgaben umzusetzen, hat der BGH die sog. Kernbereichslehre entwickelt: Ein Ehegatte wird unzumutbar einseitig belastet, je mehr durch den Vertrag in den Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts eingegriffen wird. Es wurde ein nach dem Schutzbedürfnis gestaffeltes Rangverhältnis aufgestellt: Am wenigsten vertraglich zu modifizieren ist danach der Kinderbetreuungsunterhalt im 1. Rang, es schließen sich an der Unterhalt wegen Alters oder Krankheit, der Versorgungsausgleich, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, der Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt sowie der Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt bis hin zum abschließenden 7. Rang für den Zugewinnausgleich, welcher der vertraglichen Gestaltung am ehesten zugänglich ist.[138]

 

Rz. 68

Die Prüfung selbst erfolgt in zwei Stufen, wobei die Wirksamkeitskontrolle an § 138 Abs. 1 BGB[139] und die Ausübungskontrolle an § 242 BGB anknüpft:

(1) Bei der Wirksamkeitskontrolle kommt es auf die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Objektive Kriterien können die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten, die geplante oder bereits bestehende Ausgestaltung der ehelichen Verhältnisse und die Auswirkungen der Eheschließung auf die Ehegatten und deren Kinder sein. Subjektive Umstände sind der Zweck, der mit der Vereinbarung insgesamt verfolgt wird, und die Beweggründe der Ehegatten für einzelne Regelungen.[140]

(2) Für die Ausübungskontrolle wird geprüft, ob das Festhalten an dem Vertrag im Rahmen der Scheidung missbräuchlich ist. Das Vertrauen in die Regelung muss weniger schutzwürdig sein. Ein wichtiger Ansatzpunkt ist es, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse sich anders als geplant entwickelt haben.[141]

[133] BVerfGE 103, 89 = NJW 2001, 957.
[134] BGHZ 158, 81 = NJW 2004, 930.
[135] BGH NJW 2005, 2391 (Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt); BGH NJW 2005, 2386 (Schwangerschaft); BGH NJW 2005, 1370 (beiderseitige Berufs- und absehbare Kinderlosigkeit); BGH NJW 2005, 137 (Fortführung der Entscheidung BGH NJW 2004, 930); BGH NJW 2006, 2331 (Teil- und Gesamtnichtigkeit); BGHZ 170, 77 = NJW 2007, 907 (aus Ausland eingereister Ehegatte).
[136] Ausführlich Grziwotz, BGHReport 2004, 519–521; Rakete-Dombek, NJW 2004, 1273; Wachter, ZErb 2004, 238–243; Grüneberg/Ellenberger, § 138 Rn 46.
[137] BVerfGE 103, 89, 89 = NJW 2001, 957.
[138] Wachter, ZErb 2004, 238, 240.
[139] Vgl. Ludyga, Inhaltskontrolle, § 5 Rn 5 f.
[140] Kapfer, MittBayNot 2006, 385, 387; Wachter, ZErb 2004, 241.
[141] Kapfer, MittBayNot 2006, 385, 387; Wachter, ZErb 2004, 241.

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