Rz. 14

Bei einer ausländischen FE hat die Entziehung – auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt – die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der FE im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 S. 2 StVG).

 

Rz. 15

Mitunter treffen die Verkehrsbehörden eine Anordnung nur hinsichtlich der Vorlage des EU-Führerscheins und verzichten auf die Feststellung der Ungültigkeit in Deutschland oder ordnen den Sofortvollzug nur hinsichtlich der Vorlageverpflichtung an, nicht jedoch hinsichtlich der Feststellung der Ungültigkeit. In diesen Fällen wird im Rahmen des Eilrechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehung der Vorlageverpflichtung inzident die Frage geprüft, ob der ausländische Führerschein zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt.[14]

 

Rz. 16

Die Ungültigkeit der ausländischen FE in Deutschland wird durch Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen "D" in einem geeigneten Feld des ausländischen Führerscheins, bei einem EU-Kartenführerschein in Feld 13, bei einem internationalen Führerschein durch Ausfüllen des entsprechenden Vordrucks umgesetzt (§ 47 Abs. 2 S. 3 FeV).

 

Rz. 17

Ob sich die Verpflichtung zur Vorlage eines von einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellten Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks, dass der Führerschein nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, nach Anbringung des Vermerks erledigt, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich offen gelassen.[15] Gegen eine Erledigung spricht, dass der Vermerk nicht nur einzutragen, sondern dauerhaft zu dulden ist, womit sich mit Vornahme der dem Betroffenen auferlegten Verpflichtung die Maßnahme nicht erschöpft hat.[16] Dieser rechtsschutzfreundlichen Alternative ist daher der Vorzug zu geben. Es handelt sich gerade um eine andere Situation als der Ablieferung des Führerscheins, die sich mit der Ablieferung erledigt.

 

Rz. 18

Es ist zu betonen, dass die fehlende Fahrberechtigung aufgrund eines ausländischen Führerscheins in Deutschland unmittelbar aus den Regelungen der §§ 28, 29 FeV folgt; eines die Ungültigkeit konstitutiv begründenden Bescheids bedarf es nicht.[17] Wegen derselben Grundkonstellation kann die zu § 28 FeV ergangene Rechtsprechung auch auf § 29 FeV übertragen werden.

[14] Vgl. BayVGH v. 18.8.2010, SVR 2011, 268 m. Anm. Koehl.
[15] BayVGH v. 18.8.2010 – 11 CS 10.785, SVR 2011, 268.
[16] So auch: VG München, Beschl. v. 12.3.2013, M 1 K 12.5163, juris Rn 14.
[17] BVerwG v. 25.8.2011,3 C 25.10, zfs 2011, 710; BayVGH v. 7.8.2008, DAR 2008, 660; v. 27.5.2010, SVR 2010, 313; v. 13.1.2011, 11C 1.2462; VGH BW v. 9.9.2008, DAR 2008, 660; OVG RP v. 1.7.2009, DVBl 2009, 1118; a.A. OVG NRW v. 12.1.2009, DAR 2009, 159 – konstitutiver Aberkennungsbescheid erforderlich, jeweils zu § 28 FeV.

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