Rz. 14

 

§ 1602 Bedürftigkeit

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

Auch die Zurechnung fiktiver Einkünfte ist möglich.

 

BGH, Beschl. v. 12.9.2018 – XII ZB 384/17 Rn 13 f.

Ebenfalls zutreffend ist die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass die Mutter der Antragsgegnerinnen in Höhe der durch ihre tatsächlichen Eigeneinkünfte (Sozialversicherungsrente, Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, Pflegewohngeld) nicht gedeckten Heimkosten auch unterhaltsbedürftig ist.

Gemäß § 1602 BGB ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen des Unterhaltsberechtigten gehören auch Sozialleistungen, wenn sie nicht subsidiär sind (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 1 Rn 664). Dabei besteht eine Obliegenheit, bedarfsdeckende Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen; verstößt der Unterhaltsberechtigte gegen diese Obliegenheit, können ihm fiktive Einkünfte in Höhe der entgangenen Sozialleistung zugerechnet werden (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 177 = FamRZ 2015, 1467 Rn 11 und BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594 Rn 31). Dies kommt unter den hier obwaltenden Umständen aber nicht in Betracht.

Im Fallbeispiel ist vorgegeben, dass G nach Einsatz eigener Mittel einen ungedeckten Restbedarf von 2.200 EUR hat.

 

Hinweis

An dieser Stelle ist zu beachten, dass die vom Sozialhilfeträger geleisteten Aufwendungen nicht immer identisch sind mit dem unterhaltsrechtlichen Restbedarf. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der bedürftige Elternteil verheiratet ist und der Sozialhilfeträger dem Ehegatten aus sozialhilferechtlichen Gründen mehr von den Einkünften des Unterhaltsberechtigten belassen muss als dies unterhaltsrechtlich der Fall ist.

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