Rz. 20

Im Fallbeispiel wurde vorgegeben, dass M1 und M2 jeweils ein Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 EUR haben. Hätte M2 bspw. ein Jahresbruttoeinkommen, das nicht über 100.000 EUR liegt, so würde der gegen ihn bestehende Unterhaltsanspruch nicht auf den Sozialhilfeträger übergehen.

 

Rz. 21

Sind M1 und/oder M2 weiteren Personen zum Unterhalt verpflichtet (vgl. Fall 55, siehe Rdn 22), ist zu berücksichtigen, dass für G häufig – wenn M1 und M2 bspw. Kindern und Ehegatten unterhaltspflichtig wären – wegen Nachrangigkeit keine Mittel zur Verfügung stünden.

 

§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6. Eltern,
7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Weil im obigen Fallbeispiel der Restbedarf von G höher ist als die Summe der Beträge, die M1 und M2 leisten können, haben M1 und M2 im gesamten Umfang ihrer Leistungsfähigkeit zu zahlen.

Wäre der Restbedarf von G geringer als die von M1 und M2 leistbaren Beträge, hat eine Haftungsverteilung zu erfolgen.

 

§ 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. …

Hätte G im Fallbeispiel nur einen ungedeckten Restbedarf von 1.200 EUR, wären die Anteile von M1 und M2 wie folgt zu ermitteln:

Bei der Haftungsverteilung wären bei M1 1.500 EUR und bei M2 500 EUR zu berücksichtigen.

Haftungsanteil M1 = Leistungsfähigkeit M1 : (Leistungsfähigkeit M1 + Leistungsfähigkeit M2)

Haftungsanteil M1 = 1.500 EUR : (1.500 EUR + 500 EUR) = 1.500 EUR : 2.000 EUR = 0,75 = 75 %

Haftungsanteil M2 = Leistungsfähigkeit M2 : (Leistungsfähigkeit M1 + Leistungsfähigkeit M2)

Haftungsanteil M1 = 500 EUR : (1.500 EUR + 500 EUR) = 500 EUR : 2.000 EUR = 0,25 = 25 %

Der Restbedarf des G in Höhe von 1.200 EUR ist somit von M1 zu 75 % und von M2 zu 25 % zu decken.

Zahlungspflichten

M1: 75 % von 1.200 EUR = 0,75 × 1.200 EUR = 900 EUR

M2: 25 % von 1.200 EUR = 0,25 × 1.200 EUR = 300 EUR

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