Rz. 10

Auf Unverständnis kann der starr an ein Jahresbruttoeinkommen von 100.000 EUR ­geknüpfte Anspruchsübergang in Fällen stoßen, in denen ein Kind knapp unter 100.000 EUR verdient, während das andere Kind knapp darüber verdient und damit ­haftet. Von großer praktischer Relevanz werden solche Konfliktfälle unter Geschwistern nicht sein, weil ohnehin weniger als 6 % der Bevölkerung ein Jahresbruttoeinkommen über 100.000 EUR haben.[8] Soweit das Jahresbruttoeinkommen von 100.000 EUR zum Anlass genommen wird, bereits für den Unterhaltsanspruch selbst eine Anhebung des Selbstbehalts auf ca. 5.000 EUR vorzuschlagen,[9] ist zu bedenken, dass dieser Selbstbehalt dann zwar für jedes der unterhaltspflichtigen Kinder gilt, aber dann z.B. bei Leistungsunfähigkeit des einen Kindes, wie schon eingangs dargestellt, zur Alleinhaftung eines anderen Kindes für den gesamten Unterhalt führen kann – statt der Haftung nur für eine Quote, die sich mit dem bisherigen Selbstbehalt ergibt bzw. ergeben hätte.

[8] Vgl. hierzu Schürmann, Das Angehörigen-Entlastungsgesetz, FF 2020, 48, 52.
[9] Doering-Striening, Hauß, Schürmann, Elternunterhalt 2020 – quo vadis?, FamRZ 2020, 137, 139.

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