Rz. 27
Der Unterhalt des K könnte hier allein nach dem Einkommen von M bestimmt werden.
F erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung des noch minderjährigen Kindes.
Der Kindesunterhalt, der hier zu Berechnungszwecken als Geldbetrag auszuweisen ist, bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.500 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 5 (3.101 bis 3.500 EUR) zur Anwendung. Es sind drei Unterhaltsberechtigte vorhanden (F, K und G). Die DT geht von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Deshalb ist die Herabstufung um eine Einkommensgruppe in Gruppe 4 geboten.
K ist 17 Jahre alt (dritte Altersstufe). Der Bedarf nach der DT beträgt somit 613 EUR. Abzüglich des hälftigen Kindergelds ergibt sich ein (fiktiver) Zahlbetrag von 503,50 EUR (613 – 109,50 EUR).
M verbleiben rechnerisch 2.996,50 EUR (3.500 – 503,50 EUR).
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