Rz. 43

Als Ehefrau würde neKM mittels des Familienselbstbehalts berücksichtigt (siehe hierzu Fall 55 oben Rdn 32).

Der Anspruch nach § 161l rechtfertigt aber nicht den Ansatz des Familienselbstbehalts wie bei Ehegatten.

Der Anspruch nach § 1615l BGB kann vielmehr als sonstige Verpflichtung i.S.v. § 1603 BGB vom Einkommen des M vorab abgezogen werden.

 

BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14 Rn 20

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht dem Antragsgegner keinen Familienselbstbehalt zugebilligt hat.

Ein möglicher Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB führt nicht dazu, dass sich der Antragsgegner auf einen Familienselbstbehalt berufen könnte. Vielmehr wäre der entsprechende, gemäß § 1609 Nr. 2 BGB vorrangige, Unterhaltsbetrag als sonstige Verpflichtung i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB von dessen Einkommen abzuziehen

Also Begründung für den Vorwegabzug – statt Familienselbstbehalt – wird vom BGH angeführt:

 

BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14 Rn 22 u. 23

Die Zubilligung des Familienselbstbehalts basiert auf der Prämisse, dass der Unterhaltspflichtige verheiratet ist und sich die Ehegatten Unterhalt schulden. Zwar ist der Ehegattenunterhalt gemäß § 1609 Nr. 2 und 3 BGB gegenüber dem Elternunterhalt (§ 1609 Nr. 6 BGB) vorrangig. Weil sich die Höhe des – beim Zusammenleben der Ehegatten bestehenden – Anspruchs auf Familienunterhalt allerdings auch nach dem die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden (§ 1578 Abs. 1 BGB) Elternunterhalt richtet, sich beide Ansprüche mithin wechselseitig beeinflussen, hat es der Senat gebilligt, dem verheirateten Unterhaltspflichtigen einen Familienselbstbehalt zu belassen, der sich – bei darüber hinausgehendem Einkommen der Eheleute – auf einen individuellen Familienbedarf erhöhen kann (BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn 40 ff.).

(2) Anders verhält es sich bei dem Anspruch aus § 1615l BGB. Der danach geschuldete Bedarf des Unterhaltsberechtigten richtet sich allein nach seiner eigenen Lebensstellung gemäß § 1610 BGB (Senatsurteil BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 Rn 20 ff.; s. auch Senatsbeschluss BGHZ 205, 342 = FamRZ 2015, 1369 Rn 34 m.w.N.). Demgemäß bleibt die Höhe des Betreuungsunterhalts von einem daneben geltend gemachten Elternunterhaltsanspruch unberührt; der Betreuungsunterhalt kann somit ohne weiteres als sonstige Verpflichtung i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB vorab vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden. Eines Familienselbstbehalts bedarf es insoweit nicht (vgl. insoweit zur Haushaltsersparnis Senatsurteil vom 17.10.2012 – XII ZR 17/11, FamRZ 2013, 868 Rn 25).

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