Rz. 83

Hinsichtlich der gesetzlichen Verpflichtung des Käufers zur Rückübertragung des erworbenen Erbteils auf die Miterben, welche ihm gegenüber ihr Vorkaufsrecht ausgeübt haben, wird auf die Hinweise in Rdn 68 ff. verwiesen.

 

Rz. 84

Abwicklung des Übertragungsanspruches

Der Übertragungsanspruch kann lediglich von denjenigen Miterben ausgeübt werden, die ihren Erbteil weder veräußert noch auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet haben. Die ihr Vorkaufsrecht ausübenden Miterben können gem. § 2039 S. 1 BGB gemeinsam oder jeder für sich von dem Käufer Leistung an die (Erben-)Gemeinschaft verlangen. Der übertragene Erbteil fällt dann wieder zurück in die Erbengemeinschaft. Da darin auch die Miterben enthalten sind, die auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet haben, erhöht sich der Anteil am Nachlass der Miterben, die ihr Vorkaufsrecht ausgeübt bzw. den Übertragungsanspruch geltend gemacht haben, verhältnismäßig.

 

Rz. 85

Haftung

Gemäß § 2036 BGB haftet der Käufer bis zum Zeitpunkt der Erbteilsübertragung für die Nachlassverbindlichkeiten, danach nur noch für etwaige Verwaltungshandlungen gem. §§ 19781980 BGB. Die Freistellung von der Haftung ab der Übertragung gilt selbst für Fälle, in welchen der Käufer in die unbeschränkte persönliche Haftung genommen wurde. In diesen Fällen geht die unbeschränkte Haftung dann auf die Miterben, die ihr Vorkaufsrecht ausgeübt haben, über, § 2007 BGB.

 

Rz. 86

Form

Hinsichtlich der Form der Erbteilsübertragung des Käufers an die ihr Vorkaufsrecht ausübenden Miterben wird auf den entsprechenden Hinweis zum Muster in Rdn 82 verwiesen.

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