Rz. 68

Wird das Vorkaufsrecht vor Übertragung des Anteils ausgeübt, so kommt ein Kaufvertrag zwischen dem berechtigten und dem verkaufenden Miterben zustande unter den Bedingungen, die der verkaufende Miterbe mit dem Käufer vereinbart hatte (§ 464 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 69

Wird es nach der Übertragung ausgeübt, so ist es nach § 2035 Abs. 1 S. 2 BGB dem Verkäufer gegenüber erloschen und kann allein dem Käufer gegenüber geltend gemacht werden. Zwischen dem Erwerber und dem oder den Berechtigten kommt kein Vertrag zustande.

 

Rz. 70

Es entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, welches den Käufer zur (Rück-)Übertragung auf den Miterben verpflichtet. Dafür ist natürlich Voraussetzung, dass zuvor ein gültiger Kaufvertrag zwischen dem verkaufenden Miterben und dem Käufer zustande gekommen ist. Ein Erbschaftskauf liegt auch dann vor, wenn zur Sicherung eines Darlehens ein Erbteil übertragen wird und dessen Rückzahlung praktisch für immer ausgeschlossen ist.[79] Auf der anderen Seite haben die Miterben dem rückübertragenden Käufer den etwa schon gezahlten Kaufpreis nebst sonstigen Aufwendungen einschließlich der Kosten der Rückübertragung zu zahlen. Die Miterben haften als Gesamtschuldner gem. § 427 BGB.

 

Rz. 71

Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch formlose Erklärung gegenüber den verpflichtenden Miterben (§ 464 Abs. 1 S. 1 BGB); nach der Übertragung durch Erklärung gegenüber dem Käufer (§ 2035 Abs. 1 S. 1 BGB).

 

Rz. 72

Die Frist zur Ausübung beträgt gem. § 2034 Abs. 2 BGB zwei Monate. Der Fristbeginn ist der Empfang der Mitteilung über den Inhalt des abgeschlossenen Vertrages, zu welcher der Verkäufer verpflichtet ist (§ 469 BGB). Der Notar hat auf das Vorkaufsrecht hinzuweisen (§ 17 BeurkG).[80] Ein Dritter i.S.d. § 469 Abs. 1 S. 2 BGB kann die Anzeige ersetzen.

 

Rz. 73

Für jeden einzelnen Miterben erlischt das Vorkaufsrecht binnen zwei Monaten nach Empfang einer formlosen Mitteilung oder nach unmittelbarer Kenntnisnahme durch Teilnahme an der Beurkundung.[81] Die formlose Mitteilung nach § 469 BGB setzt die Frist nur in Lauf, wenn richtige, vollständige und klare Angaben zum Inhalte des Kaufvertrages gemacht werden (§ 469 Abs. 2 S. 1 BGB). Auch über eventuelle Genehmigungen sollte informiert werden.[82] Der Erbteilskäufer trägt die Beweislast für eine wirksame mündliche Mitteilung.

Spätestens mit der Übertragung erlischt das Vorkaufsrecht gegenüber dem Veräußerer (§ 2035 Abs. 1 S. 2 BGB).

[79] BGH NJW 1957, 1515.
[80] Grüneberg/Weidlich, § 2034 BGB Rn 7.
[81] BGHZ 32, 375, 383.
[82] Grüneberg/Weidenkaff, § 469 BGB Rn 2.

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