Rz. 66

Verzichtet ein Miterbe auf die Ausübung, steht das Vorkaufsrecht den anderen allein zu (§ 472 S. 2 BGB). Durch Verzicht sämtlicher Berechtigter erlischt das Vorkaufsrecht. Der Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts bedarf ebenso wie die Ausübung des Rechts grundsätzlich keiner Form (§ 464 Abs. 1 S. 2 BGB) und kann schon vor der Mitteilung nach § 469 BGB erfolgen.[78]

Der vorkaufsberechtigte Miterbe kann bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem ihm der Verkäufer oder der Erwerber Mitteilung von der Übertragung des Anteils macht, die Erklärung gegenüber dem Verkäufer abgeben. Gegenüber dem Käufer muss er diese ab dem Zeitpunkt Übertragung sogar abgeben. Zweckmäßig erscheint es, wenn er auch den Verkäufer von seinem Entschluss in Kenntnis setzt, auch wenn ihm die Übertragung schon mitgeteilt worden ist.

[78] Grüneberg/Weidlich, § 2034 BGB Rn 10.

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