Rz. 85

Fraglich ist, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn ein Gespräch nicht stattgefunden hat und eine notwendige Genehmigung nicht eingeholt wurde oder fehlerhaft ist. Über die Verweisung in § 1908i BGB gilt für den Betreuer bis zum 31.12.2022 § 1831 BGB. Ab 1.1.2023 gilt § 1858 BGB. Fehlt die Genehmigung für ein einseitiges Rechtsgeschäft, so wird dieses ohne die Genehmigung des Betreuungsgerichtes nicht wirksam. Die Einwilligung bzw. die Nichteinwilligung in eine ärztliche Behandlung wird von Teilen der Literatur nicht als Willenserklärung angesehen, aber doch immerhin als geschäftsähnliche Handlung.[130] Nach diesseitiger Ansicht kann nicht wirklich zweifelhaft sein, dass es sich bei der Einwilligung um eine nach außen gerichtete, willensgetragene Erklärung handelt, die eine Rechtsfolge herbeiführen soll, weil sie gewollt ist, so dass die Rechtsfolge aus § 1858 BGB (§ 1831 BGB a.F.) unmittelbar für den Betreuer von erheblicher Bedeutung ist. Jedenfalls wird die Genehmigung i.S.v. § 1829 BGB (§ 1904 BGB a.F.) von der h.M. als Außengenehmigung betrachtet.[131] Sie betrifft also das Verhältnis zwischen dem Betreuten und dem jeweiligen Dritten, hier also dem Arzt.[132]

 

Rz. 86

Wird gegen die Pflicht, eine Außengenehmigung einzuholen, durch den Betreuer/Bevollmächtigten verstoßen, so ist die erteilte Einwilligung rechtswidrig[133] und entfaltet keine Wirkung. Damit bleibt das Handeln des Arztes im Grundsatz zunächst einmal eine rechtswidrige Körperverletzung, an der der Betreuer/Bevollmächtigte mitgewirkt oder sie sogar verursacht hat.[134] Ein Unterlassen des Gespräches oder ein Gespräch im Konsens mit dem Arzt, das die Anforderungen nicht erfüllt, so dass es zur Verletzung der Regeln des § 1828 BGB (§ 1901b BGB a.F.) kommen kann, verwirklicht aber kein materielles Unrecht, wenn gleichwohl der Patientenwille umgesetzt wurde. Ein Schaden ist kaum vorstellbar.

 

Rz. 87

Kommt es dagegen zum Verstoß gegen den Patientenwillen, tritt zum materiellen Unrecht auch noch der Verstoß gegen verfahrensrechtliche Normen hinzu. Hier drohen straf- und zivilrechtliche Konsequenzen. Die Tatsache, dass der Betreuer/Bevollmächtigte in Ausübung seiner Rechte aus § 1828 BGB (§ 1901b BGB a.F.) entschieden hat, entlastet den behandelnden Arzt nicht, wenn er die Erkenntnis hat, dass gegen den Patientenwillen gehandelt wird.

[130] Dodegge/Roth, SK Betreuungsrecht, Kap. E Rn 307.
[131] Dodegge/Roth, SK Betreuungsrecht, Kap. E Rn 307.
[132] Fiala/Stenger, Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft, 2. Aufl. 2009, 38.
[133] Dodegge/Roth, SK Betreuungsrecht, Kap. E Rn 307.
[134] Dodegge/Roth, SK Betreuungsrecht, Kap. E Rn 301.

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