Rz. 7

Die Pflicht zur sorgfältigen Prüfung des Umfangs der konkret erteilten Rechtsmacht gilt auch für den Vorsorgebevollmächtigten.[6]

[6] Vgl. z.B. den fehlerhaft entschiedenen Fall einer Basilaristhrombose bei allgemeiner Gesundheitsvollmacht, DÄBL. 2015, A-412; B-359, C-351.

1. Geschäftsfähigkeit oder nur Einwilligungsfähigkeit?

 

Rz. 8

Der Vollmachtgeber, der die Rechtsmacht zur Vertretung für Rechtsgeschäfte außerhalb von § 105a BGB erteilt, muss im Zeitpunkt der Vollmachterteilung geschäftsfähig sein (§ 130 Abs. 2 BGB).

Für die Vollmacht in Gesundheitsangelegenheiten wird die Notwendigkeit der vollen Geschäftsfähigkeit kritisch diskutiert.[7] Die Meinungsbildung ist nicht abgeschlossen.

 

Rz. 9

Die Rechtspraxis kann angesichts der ergebnisoffenen Diskussion wohl nur davon ausgehen, dass bei der Erstellung der Vorsorgevollmacht die volle Geschäftsfähigkeit geprüft und positiv festgestellt werden muss. Die notarielle Vollmacht ist im Zweifelsfall insoweit vorzuziehen.

 

Hinweis

Ist der Notar im Zweifel, ob der Beteiligte die erforderliche Geschäftsfähigkeit nicht besitzt, so muss er beurkunden und hat seine Zweifel nach § 11 Abs. 1 S. 2 BeurkG in der Niederschrift zu vermerken. Ist er überzeugt, dass der Beteiligte die erforderliche Geschäftsfähigkeit nicht besitzt, muss er die Beurkundung nach § 11 Abs. 1 S. 1 BeurkG ablehnen.

[7] Vgl. Dodegge/Roth, SK Betreuungsrecht, § 182 Rn 15.

2. Inhaltliche Anforderungen in gesundheitlichen Angelegenheiten

 

Rz. 10

Für die Ausgestaltung einer Vollmacht in gesundheitlichen Angelegenheiten gelten besondere inhaltliche Gestaltungsanforderungen (qualifizierte Vorsorgevollmacht). Die Vorsorgevollmacht in persönlichen Angelegenheiten kann nicht als schlichte Generalvollmacht erteilt werden. Die Vollmacht muss konkretisiert werden. § 1820 Abs. 2 BGB (§ 1904 Abs. 5 BGB a.F.) bestimmt, dass eine Vollmacht schriftlich erteilt sein muss und die Maßnahmen/Unterlassungen ausdrücklich in der Vollmacht genannt sein müssen, wenn es um die Einwilligung sowie ihren Widerruf oder die Nichteinwilligung in Maßnahmen nach § 1829 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (§ 1904 BGB a.F.) geht.

 

Rz. 11

Der BGH lässt die bloße Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen in einer schriftlichen Vollmacht nicht ausreichen. Der Vollmachttext muss hinreichend klar umschreiben, "dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, sie zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Hierzu muss in der Vollmacht hinreichend deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann."[8] In der Vollmacht selbst muss dem Vollmachtgeber die besondere Gefahrenlage eindeutig vor Augen geführt werden. Es entspricht – so der BGH – dem wohlverstandenen Schutz des Vollmachtgebers, ihm durch die Vollmacht zu verdeutlichen, dass er dem Bevollmächtigten die Entscheidung über sein Schicksal in ganz einschneidenden Gefahrenlagen anvertraue.[9]

 

Rz. 12

Eine Untervollmacht kann nach diesseitiger Ansicht nicht erteilt werden. Das ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, verbietet sich aber wegen der hohen Grundrechtsrelevanz der vorgesehenen Maßnahmen m.E. nach von selbst.[10]

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