Rz. 3

Nach neuem Recht (§ 1815 BGB) wird ein rechtlicher Betreuer für einen Aufgabenkreis bestellt. Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen. Diese sind vom Betreuungsgericht im Einzelnen anzuordnen, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist.

Muss ein Betreuer für die Personalangelegenheiten des Betroffenen bestellt werden, so umfasste dies bisher auch die Heilbehandlung bzw. die Gesundheitsfürsorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, den Umgang etc.[1] Durch den Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge" wurden die Inanspruchnahme von Leistungen der Gesundheitsfürsorge, sei es ärztliche oder andere Beratung, sei es die Versorgung mit Medikamenten, sowie der Abschluss eines Krankenhaus- und Behandlungsvertrages umfasst.[2] Der Betreuer für Gesundheitsfürsorge hatte die ärztliche und pflegerische Versorgung zu überwachen und sich um die Rehabilitation i.S.d. § 1901 Abs. 4 BGB a.F. zu kümmern. Er hatte bei Mängeln für Abhilfe zu sorgen und ggf. Unterlassungs- und Ersatzansprüche zu verfolgen.

 

Rz. 4

Der Betreuer für die Gesundheitsfürsorge war zuständig für die Einwilligung in die medizinische Untersuchung, Behandlung oder den medizinischen Eingriff[3] oder für die Untersagung oder den Widerruf[4] soweit der Patient nicht mehr selbst einwilligungs-, untersagungs- oder widerrufsfähig ist. Besondere qualifizierte weitere Ausdifferenzierung wurde nicht für notwendig gehalten, "weil der Betreuerbestellung eine umfassende gerichtliche Prüfung vorausgeht wegen der es keines weiteren Schutzes vor einer unüberlegten Übertragung der entsprechenden Rechtsmacht durch den Betreuer bedarf."[5]

 

Rz. 5

Mit der Neuregelung in § 1815 Abs. 1 S. 2 BGB wird man davon ausgehen müssen, dass im Rahmen der Personalangelegenheiten jeweils eigene und abgegrenzte Aufgabenbereiche für den rechtlichen Betreuer explizit zu benennen sind. Die Unterbringung des Betroffenen nach § 1831 Abs. 1 BGB und freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB (§ 1906 BGB a.F.) müssen nach § 1815 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB jedenfalls ausdrücklich angeordnet werden.

 

Rz. 6

Gleiches gilt für den Umgang des Betreuten und seinen Aufenthalt im Ausland. Die Bestimmung des Aufenthaltes umfasst nach § 1834 Abs. 2 BGB das Recht, den Aufenthalt des Betreuten auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen, und falls erforderlich, die Herausgabe des Betreuten zu verlangen. Den Umgang des Betreuten mit anderen Personen darf der Betreuer mit Wirkung für und gegen Dritte nur bestimmen, wenn der Betreute dies wünscht oder ihm eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB droht.

 

Gestaltungshinweis

Bei der Gestaltung einer Betreuungsverfügung ist darauf zu achten, dass sie den vom Mandanten gewünschten Regelungsbereich auch tatsächlich umfasst. Das gilt insbesondere, wenn es um die Umsetzung einer Entscheidung bei lebensgefährdenden und lebensbeendenden Maßnahmen geht. Sinnvollerweise orientiert man sich bei der Formulierung an den Anforderungen für die Bevollmächtigung und benennt ausdrücklich, dass der Betreuer auch berechtigt sein soll, nach Maßgabe des § 1829 BGB (§ 1904 BGB a.F.) über lebensgefährdende und lebensbeendende Maßnahmen zu entscheiden. In diesem Zusammenhang ist § 1822 BGB zu beachten. Danach hat der Betreuer nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem nach § 1821 Abs. 24 BGB zu beachtendem Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist. Ein solcher Wunsch sollte also ausdrücklich in die Betreuungsverfügung bzw. auch in die Patientenverfügung aufgenommen werden, wenn es ihn gibt.

[1] Dodegge/Roth, SK Betreuungsrecht, Kap. A Rn 24.
[3] Ausführlich hierzu Baltz, Lebenserhaltung als Haftungsgrund, 2010, 71 m.v.w.N.
[4] Ausführlich hierzu Baltz, Lebenserhaltung als Haftungsgrund, 2010, 74 ff.

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