Rz. 41

Ärztliche Eingriffe sind Maßnahmen, die nicht dem Begriff der Heilbehandlung unterfallen, aber mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Integrität einhergehen. Sie dienen nicht kurativen Zwecken.[34] Ob die Anwendung einer Ernährungssonde (PEG) Basisversorgung oder medizinischer Eingriff ist, kann man ebenso streitig diskutieren[35] wie die Frage, um was für eine Rechtsqualität es sich beim Abbruch einer solchen Ernährung handelt.[36] Das OLG München hält "die Zuführung von Nährstoffen über eine PEG-Sonde bei einem Patienten, der infolge schwerer und irreversibler zerebraler Schäden auf natürlichem Wege trotz Hilfeleistung keine Nahrung mehr zu sich nehmen kann, für einen widernatürlicher Eingriff in den normalen Verlauf des Lebens, zu dem auch das Sterben gehört",[37] ohne dass der BGH dies in seiner Revisionsentscheidung ausdrücklich beanstandet hätte.[38] Auf jeden Fall wird die künstliche Ernährung aufgrund einer medizinischen Indikation angewendet[39] und bedarf eines ärztlichen Eingriffs: "Die Beibehaltung einer Magensonde und die mit ihrer Hilfe ermöglichte künstliche Ernährung sind fortdauernde Eingriffe in die körperliche Integrität des Patienten. Solche Eingriffe bedürfen – ebenso wie das ursprüngliche Legen der Sonde – grundsätzlich der Einwilligung des Patienten".“[40] Der Abbruch der künstlichen Ernährung wird vom BGH ebenfalls als ein Fall von § 1904 Abs. 2 BGB bewertet.[41]

[34] Staudinger/Bienwald, Neub. 2017, § 1904 a.F. Rn 61 f.
[35] Vgl. hierzu Leitfaden zum Prozess der Entscheidungsfindung zur medizinischen Behandlung am Lebensende, Europarat, Mai 2014, 14.
[36] Vgl. z.B. EGMR, Urt. v. 5.6.2015 – 46043/14 (Lambert u.a./Frankreich), NJW 2015, 2715, in der die Beschwerdeführer den Abbruch der künstlichen Ernährung/Flüssigkeitszufuhr z.B. für eine Form der Misshandlung in Form von Folter i.S.v. Art. 3 EMRK gehalten haben, die auch gegen Art. 8, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, verstößt.
[37] OLG München, Urt. v. 21.12.2017 – 1 U 454/17 (nicht rechtskräftig), BeckRS 2017, 146433 = FamRZ 2018, 723.
[39] Leitfaden zum Prozess der Entscheidungsfindung zur medizinischen Behandlung am Lebensende, Europarat, Mai 2014, 14.

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