Rz. 18
In der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung[4] ist ein Großteil der Anlassmöglichkeiten ärztlicher Begutachtungen aufgeführt. Hierzu zählen:
▪ | mangelndes Sehvermögen siehe Anlage 6 FeV, | ||||||||
▪ | hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr) ein- oder beidseitig sowie Gehörlosigkeit, ein- oder beidseitig* | ||||||||
▪ | Bewegungsbehinderungen, | ||||||||
▪ | Herz- und Gefäßkrankheiten*, | ||||||||
▪ | Diabetes Mellitus (Zuckerkrankheit)*, | ||||||||
▪ | Krankheiten des Nervensystems*, | ||||||||
▪ | psychische (geistige) Störungen, | ||||||||
▪ | Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit, | ||||||||
▪ | Einnahme von Betäubungsmitteln, anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und Arzneimitteln, | ||||||||
▪ | Nierenerkrankungen, | ||||||||
▪ | Verschiedenes, u.a.:
|
Rz. 19
▪ | Nicht in der Anlage 4 der FeV aufgeführt, jedoch möglicherweise fahreignungsrelevant sind insbesondere einige psychiatrische Erkrankungen[5]: |
▪ | Persönlichkeitsstörungen (z.B. Borderline), |
▪ | dissoziative Störungen, |
▪ | Angsterkrankungen, |
▪ | ADHS, |
▪ | Autismus. |
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