Rz. 18

In der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung[4] ist ein Großteil der Anlassmöglichkeiten ärztlicher Begutachtungen aufgeführt. Hierzu zählen:

mangelndes Sehvermögen siehe Anlage 6 FeV,
hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr) ein- oder beidseitig sowie Gehörlosigkeit, ein- oder beidseitig*
Bewegungsbehinderungen,
Herz- und Gefäßkrankheiten*,
Diabetes Mellitus (Zuckerkrankheit)*,
Krankheiten des Nervensystems*,
psychische (geistige) Störungen,
Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit,
Einnahme von Betäubungsmitteln, anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und Arzneimitteln,
Nierenerkrankungen,

Verschiedenes, u.a.:

Organtransplantation,
Tagesschläfrigkeit*,
schwere Lungen- und Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-Dynamik,
Störungen des Gleichgewichtssinnes.
 

Rz. 19

Nicht in der Anlage 4 der FeV aufgeführt, jedoch möglicherweise fahreignungsrelevant sind insbesondere einige psychiatrische Erkrankungen[5]:
Persönlichkeitsstörungen (z.B. Borderline),
dissoziative Störungen,
Angsterkrankungen,
ADHS,
Autismus.
[4] Die mit Sternchen gekennzeichneten Erkrankungen wurden durch die "Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" abgeändert, welche zum 1.1.2017 vollumfänglich in Kraft getreten ist. Für weitere Details siehe Anlage 4 FeV (http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_4.html [Zugriff 1.9.2017]).
[5] Herzberg, Besondere Fälle bei ärztlichen Gutachten. Unveröffentlichter Vortrag beim Erfahrungsaustausch im Institut für Verkehrssicherheit der TÜV Thüringen Fahrzeug GmbH & Co. KG, 2016.

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