Rz. 278

Muster 18.24: Befristete Beschwerde gegen eine amtsgerichtliche Endentscheidung nach §§ 58 ff. FamFG – Grundmuster

 

Muster 18.24: Befristete Beschwerde gegen eine amtsgerichtliche Endentscheidung nach §§ 58 ff. FamFG – Grundmuster

An das

Amtsgericht

in _________________________

Befristete Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG

In der _________________________sache

des _________________________

– Beschwerdeführer –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

den _________________________

– Beschwerdegegner –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

an der weiter beteiligt ist: _________________________[177]

wird hiermit namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des AG vom _________________________, Az: _________________________, befristete Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG eingelegt.

Es wird beantragt:

 
  Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird _________________________.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung vom _________________________ hat das Ausgangsgericht beschlossen, dass _________________________.

Die Entscheidung ist unzutreffend und im Sinne des vorstehenden Antrags durch das Ausgangsgericht nach § 68 Abs. 1 FamFG oder aber das Beschwerdegericht zu ändern.

 
  Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine Endentscheidung im Sinne der §§ 58 Abs. 1, 17 FamFG, die mit der befristeten Beschwerde angreifbar ist. Der Beschwerdeführer ist durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt, weil _________________________.
  Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine Endentscheidung im Sinne der §§ 58 Abs. 1, 17 FamFG, die mit der befristeten Beschwerde angreifbar ist. Die angefochtene Entscheidung ergeht nur auf Antrag, den der Beschwerdeführer am _________________________ gestellt hat. Da der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde, ergibt sich seine Beschwerdeberechtigung aus § 59 Abs. 2 FamFG.

Die angefochtene Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am _________________________ bekannt gemacht. Die gesetzliche Frist des § 63 Abs. 1 FamFG endet damit am _________________________ und wird durch den vorliegenden Schriftsatz gewahrt.

Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist nach § 119 GVG das Oberlandesgericht berufen.

 
  Soweit der befristeten Beschwerde nicht abgeholfen wird, wird das Beschwerdegericht gebeten, davon abzusehen, die Sache einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zu übertragen, da die Rechtssache
  grundsätzliche Bedeutung hat,
  die Fortbildung des Rechtes eine Entscheidung des Beschwerdegerichtes erfordert,
  die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichtes erfordert,
  was sich daraus ergibt, dass _________________________.

II.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als unzutreffend.

Soweit das Ausgangsgericht ausführt, dass _________________________, geht es von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus.

Richtig ist vielmehr, dass _________________________.

Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Beschwerdeführers vom _________________________, anliegend im Original

Die angefochtene Entscheidung beruht auf § _________________________. Danach ist _________________________, wenn _________________________. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil _________________________.
_________________________

III.

Soweit das erkennende Beschwerdegericht der diesseitigen Auffassung nicht zu folgen vermag, wird schon jetzt beantragt,

 
  die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind gegeben, was sich daraus ergibt, dass _________________________.

Rechtsanwalt

[177] Soweit Dritte noch am Verfahren beteiligt sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge