Rz. 277

Muster 18.23: Anschreiben an einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zur Einlegung der Rechtsbeschwerde

 

Muster 18.23: Anschreiben an einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zur Einlegung der Rechtsbeschwerde

Herrn

Rechtsanwalt _________________________

in _________________________

vorab per Fax-Nr.: _________________________

Rechtssache

_________________________ [Beschwerdeführer]./. _________________________ [Beschwerdegegner]

Hier: Beauftragung zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde

Sehr geehrter Herr Kollege _________________________,

der Unterzeichner vertritt _________________________ in einer _________________________sache. Innerhalb des Verfahrens ist es nunmehr notwendig, eine Rechtsbeschwerde zum BGH gegen die Entscheidung des _________________________gerichts vom _________________________ im Verfahren _________________________ zu erheben.

Namens und im Auftrag meines Mandanten darf ich Ihnen hiermit den Auftrag zur Erhebung der Rechtsbeschwerde erteilen. Eine von meinem Mandanten unterzeichnete Vollmachtsurkunde füge ich bei.

Ich darf Sie um unverzügliche Bestätigung der Mandatsübernahme bitten.

Die in der Anlage beigefügte Beschwerdeentscheidung des _________________________ vom _________________________ wurde dem Unterzeichner per Empfangsbekenntnis am _________________________ zugestellt. Die Rechtsbeschwerdefrist nach § 575 Abs. 1 S. 1 ZPO endet damit am _________________________.

Die Rechtsbeschwerde ist kraft Gesetzes nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § _________________________ statthaft.

Die Rechtsbeschwerde hat grundsätzliche Bedeutung, was sich daraus ergibt, dass _________________________.
Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Fortbildung des Rechts erforderlich, weil _________________________.
Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil _________________________.
Die Rechtsbeschwerde wurde in dem anzufechtenden Beschl. v. Beschwerdegericht im Sinne des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Der anzufechtende Beschluss ist auch nicht kraft Gesetzes unanfechtbar, so dass auch keine rechtsirrige Zulassung vorliegt (BGH NJW 2003, 70; 2003, 211; 2002, 3554).

Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen wird die dortige Prüfung der Zulässigkeit und der hinreichenden Aussicht auf Erfolg vom Mandanten gewünscht.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen darf ich auf meine in der Anlage beigefügten Handakten verweisen.

Rechtsanwalt

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