Rz. 96

Die Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, d.h. die angefochtene Entscheidung ist bis zu deren Aufhebung oder Abänderung uneingeschränkt zu befolgen. Dies ergibt sich aus § 570 Abs. 1 ZPO.

 

Rz. 97

Ausnahmsweise hat die sofortige Beschwerde nach § 570 Abs. 1 ZPO aufschiebende Wirkung, wenn die angefochtene Entscheidung die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.[67]

 

Rz. 98

 

Hinweis

Unter diese Ausnahmeregelung fällt auch die Entscheidung über ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 387 ZPO.[68] Wird also ein Zeugnisverweigerungsrecht verneint, so hindert die Einlegung der sofortigen Beschwerde die Vernehmung des Zeugen bis zur abschließenden Entscheidung über dessen Beschwerde.

 

Rz. 99

Dies bedeutet zunächst, dass das Verfahren in der Hauptsache ungeachtet der angefochtenen Entscheidung fortgesetzt werden kann. In der Praxis wird dies regelmäßig allerdings schon deshalb nicht der Fall sein, weil die Verfahrensakte mit der sofortigen Beschwerde dem Beschwerdegericht vorgelegt wird.

 

Rz. 100

Daneben kann aber auch die angefochtene Entscheidung als solche vollzogen, insbesondere vollstreckt werden.

 

Rz. 101

Das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung allerdings nach § 570 Abs. 2 ZPO aussetzen.[69] Voraussetzung für die Aussetzung der Vollziehung ist, dass:

durch die weitere Vollziehung des angefochtenen Beschlusses dem Beschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Fall der Aussetzung,
die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist.
 

Rz. 102

Wird die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung durch das Ausgangsgericht abgelehnt, kann das Beschwerdegericht auf Antrag nach § 570 Abs. 3 ZPO unter den gleichen vorbezeichneten Voraussetzungen eine einstweilige Anordnung[70] erlassen und dabei insbesondere die Vollziehung der Entscheidung aussetzen. Gegen einstweilige Entscheidungen des Gerichts nach § 570 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde nicht statthaft.[71]

 

Rz. 103

Auch hier gilt wie allgemein im einstweiligen Rechtsschutz, dass die die Beschwerde tragenden Tatsachen durch den Beschwerdeführer im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft zu machen sind, wobei alle Tatsachen, die glaubhaft zu machen sind, in der eidesstattlichen Versicherung selbst aufgeführt werden müssen.[72]

[68] Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 570 Rn 3.
[69] Antragsmuster unter Rdn 273.
[70] Antragsmuster unter Rdn 274.
[71] KG Berlin MDR 2010, 105 = KGR 2009, 880; OLG Köln ZMR 1990, 419; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 570, Rn 5.
[72] BGH MDR 1988, 479; OLGR Karlsruhe 1998, 95; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 294 Rn 4.

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