Rz. 56

Grundsätzlich setzt die Einlegung der Beschwerde eine Beschwer voraus. Diese liegt dann vor, wenn der Beschwerdeführer durch die Entscheidung rechtlich nachteilig betroffen sein kann. Die Beschwer muss dann allerdings auch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die sofortige Beschwerde fortbestehen.[39]

 

Rz. 57

 

Hinweis

Entfällt die Beschwer im Laufe des Beschwerdeverfahrens, so muss der Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde in der Hauptsache für erledigt erklären, um eine Verwerfung als unzulässig zu vermeiden.[40] Ein solcher Wegfall der Beschwer kommt etwa durch Zeitablauf oder durch eine prozessuale Überholung in Betracht. So kann die Beschwer wegen der Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung entfallen, wenn während des sofortigen Beschwerdeverfahrens die abschließende Entscheidung in der Hauptsache ergeht.

[39] OLG Köln NJW-RR 1989, 1406.
[40] BGH MDR 1982, 473; OLG Hamburg FamRZ 1979, 532.

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