Rz. 102

§ 9 I AVB entspricht den Anforderungen, die § 11 VVG stellt. Während § 8 VVG a.F. noch Verträge mit festen Laufzeiten bis zu fünf Jahren ohne Kündigungsmöglichkeit zuließ, liegt die Grenze nach der VVG-Reform nur noch bei drei Jahren (§ 11 Abs. 4 VVG). Das Widerrufsrecht für den Versicherungsnehmer ist in § 8 VVG geregelt.

 

Rz. 103

Das Interesse ist noch nicht vollständig weggefallen, wenn dem Anwalt die Tätigkeit nur vorübergehend untersagt ist. Erst wenn er seine Tätigkeit als Anwalt endgültig beendet und die Zulassung zurückgegeben hat, ist auch das Versicherungsverhältnis beendet. Das Ende des Vertragsverhältnisses schließt eine Nachhaftung in dem Sinne nicht aus, dass der Versicherer noch für Schäden einzustehen hat, die zwar nach Beendigung des Vertrages entstanden sind oder erkennbar werden, die aber auf einem Verstoß während versicherter Zeit beruhen (siehe auch Rdn 97). Beim Tod des Versicherten erlischt das Versicherungsverhältnis; es geht nicht auf die Erben über. Haften diese dem Geschädigten ggü. kraft Universalsukzession, besteht aber der Versicherungsschutz nach dem Verstoßprinzip auch über den Tod des Versicherungsnehmers hinaus und bewirkt so den Schutz auch der Erben (siehe Rdn 97). Der Hinweis auf Teil 3 der Bedingungen bezieht sich auf das Steuerberaterrisiko und die dort einbezogene Mitversicherung von Praxisabwicklern u.Ä. für die Dauer ihrer Bestellung. Für diese Fälle muss notwendigerweise der Versicherungsschutz noch bestehen bleiben, um auch nach Wegfall des Risikos für den Versicherungsnehmer selbst Versicherungsschutz für die genannten Personen zu gewährleisten. Für das Anwaltsrisiko ist der Deckungsschutz bei Kanzleiabwicklung anders gelöst. Nach der Risikobeschreibung in Teil B der AVB ist der Abwickler einer Kanzlei nach § 55 BRAO für seine Fehler bei der Abwicklung über seine eigene Police abgesichert. Hat der abzuwickelnde Anwalt noch in seiner aktiven Zeit Pflichtverletzungen begangen, die erst bei Abwicklung auffallen, kommt natürlich dessen Versicherung zum Zuge.

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