Rz. 31

Fraglich ist die Haftungssituation auch für Übergangsfälle.[55] Relevant dürfte v.a. die "Umwandlung" einer GbR oder einer schon bestehenden PartG in eine PartGmbB sein. Durch die zeitliche Ausdehnung der akzessorischen Haftung der Gesellschafter nach vorn und hinten über die (analoge) Anwendung der §§ 130 und 160 HGB kann es in den verschiedensten Varianten zur persönlichen Inanspruchnahme einzelner Partner und damit zu Lücken im Versicherungsschutz kommen. Die Versicherung für die PartGmbB tritt nur bei Verstößen ein, die nach der "Umwandlung" unterlaufen sind und gilt auch nur für die Inanspruchnahme der Gesellschaft, nicht hinsichtlich der persönlichen Inanspruchnahme einzelner Berufsträger. Diese Lücken werden von den Berufshaftpflichtversicherungen in unterschiedlicher Weise geschlossen. So sehen die besonderen Bedingungen der Allianz HV 4390/00 bspw. in der Risikobeschreibung vor, dass Deckung über die Police der Gesellschaft auch dann besteht, wenn einzelne Partner persönlich in Anspruch genommen werden, weil die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen nicht wirksam ist.

Letzteres kann auch dann von Bedeutung sein, wenn die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen aus anderen (formalen) Gründen nicht greift. Dann lebt die persönliche Haftung der Partner wieder auf, und zwar in unbegrenzter Höhe.[56] Soweit der Versicherungsschutz der Gesellschaft tatsächlich besteht, greift er also auch für die persönliche Inanspruchnahme zugunsten der Partner, falls diese ausnahmsweise möglich ist (siehe auch Rdn 25).

[55] Ausführlich zu den Haftungsszenarien Ulmer, AnwBl. 2014, 806.
[56] Insoweit also anders als bei der Anwalts-GmbH, bei der auch die persönliche Haftung der Gesellschafter auf den Umfang der Pflichtversicherung beschränkt bleibt, wenn die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen nicht greift, weil die Gesellschaft sich nicht ausreichend versichert hat, § 59j Abs. 4 BRAO.

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